HRegV Art. 57 - Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Aktienkapitals (1)
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 57 HRegV vom 2024
Art. 57 Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Aktienkapitals (1)
1 Wird das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht und wird der Betrag der geleisteten Einlage nicht herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden: (1) a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;b. die für eine ordentliche Kapitalerhöhung erforderlichen Belege;c. die Statuten, falls sie geändert werden.
2 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:a. die Tatsache, dass das Aktienkapital herabgesetzt und gleichzeitig wieder erhöht wurde;b. der Betrag, auf den das Aktienkapital herabgesetzt wird;c. die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;d. falls das Aktienkapital über den bisherigen Betrag erhöht wurde: der neue Betrag;e. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung;f. der neue Betrag der geleisteten Einlagen;g. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;h. im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte;i. gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;j. falls die Statuten geändert wurden: deren neues Datum.
3 Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so muss im Handelsregister die Vernichtung der bisher ausgegebenen Aktien eingetragen werden.
4 Bestehen anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gelten die Artikel 43 Absatz 3 und 45 Absatz 2 sinngemäss. Erfolgt die Wiedererhöhung des Aktienkapitals durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital, so finden die Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe d und 48 Absatz 1 Buchstabe i Anwendung. (1)
(1) (2)
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.