SG | I/2-2017/15 | Entscheid Art. 8 BV (SR 101), Art. 37 FSG (sGS 873.1), Feuerwehrabgabe. Eine körperlich beeinträchtigte Person, welche eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht, machte eine rechtsungleiche Behandlung geltend, weil sie nicht von der Abgabe befreit ist, wie dies z.B. bei Personen der Fall ist, die eine gewisse Dauer persönlich Dienst geleistet haben. Da auch Personen, die körperlich zur persönlichen Dienstleistung geeignet sind, wegen fehlenden Bedarfs ersatzpflichtig sein können, liegt gegenüber der Rekurrentin keine rechtsungleiche Behandlung vor. Der Rekurs wird daher abgewiesen. Nicht eingetreten wird auf die Begehren, es seien die früheren in Rechtskraft erwachsenen Abgaben aufzugeben und sie sei auch für die Zukunft von Abgaben zu befreien (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/ 2, vom 24. August 2017, VRKE I/2-2017/15). | Feuerwehr; Rekurrentin; Feuerwehrabgabe; Recht; Person; Rekurs; Feuerwehrpflicht; Personen; Vorinstanz; Befreiung; Feuerwehrdienst; Hilflosenentschädigung; Kanton; Gemeinde; Bundesgericht; Stadt; Kantons; Feuerschutz; Rechtsgleichheit; Partner; Abgabe; Veranlagung; Leistung; Invalidenversicherung; Stadtrat; Entscheid; Sinne; Ersatzabgabe |