AIG Art. 57 - Information und Beratung
Einleitung zur Rechtsnorm AIG:
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.
Art. 57 AIG vom 2024
Art. 57 (1) Information und Beratung
1 Bund, Kantone und Gemeinden informieren und beraten die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.
2 Die zuständigen Behörden weisen Ausländerinnen und Ausländer auf Angebote zur Integrationsförderung hin.
3 Die Kantone stellen die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicher. Der Bund unterstützt die Kantone bei dieser Aufgabe.
4 Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.
5 Bund, Kantone und Gemeinden können die Aufgaben nach den Absätzen 1–4 auf Dritte übertragen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS 2017 6521], [2018 3171]; [BBl 2013 2397], [2016 2821]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.