Art. 56a Zusammentreffen von Massnahmen
1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.
2 Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220581 | Versuchte Nötigung etc. | Beschuldigte; Geschädigte; Beschuldigten; Geschädigten; Massnahme; Gutachter; Behandlung; Verteidigung; Berufung; Gutachten; Stationär; Stationäre; Erfahre; Sinne; Aussage; Urteil; Vorinstanz; Drohung; Recht; Aussagen; Verfahren; Amtlich; Amtliche; Untersuchung; Beweis; Zutreffend; Krank; Ambulant; Berufungsverhandlung |
ZH | SB230153 | Versuchte vorsätzliche Tötung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit | Antrag; Antragsgegner; Behandlung; Massnahme; Stationär; Stationäre; Verteidigung; Berufung; Antragsgegners; Urteil; Ambulant; Stationären; Ambulante; Gutachten; Psychiatrisch; Psychisch; Psychiatrische; Amtlich; Amtliche; Gericht; Psychische; Staat; Störung; Therapeutische; Staatsanwaltschaft; Stabil; Behandlungs; Zustand; Psychischen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2020.21 (AG.2020.627) | Anordnung einer psychiatrischen Behandlung | |
BS | SB.2018.8 (AG.2020.229) | Raub (Lebensgefahr) (BGer 6B_626/2020) |