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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 56a StGB vom 2024

Art. 56a Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 56a Zusammentreffen von Massnahmen

1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.

2 Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 56a Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220581Versuchte Nötigung etc.Beschuldigte; Geschädigte; Beschuldigten; Geschädigten; Massnahme; Gutachter; Behandlung; Verteidigung; Berufung; Gutachten; Stationär; Stationäre; Erfahre; Sinne; Aussage; Urteil; Vorinstanz; Drohung; Recht; Aussagen; Verfahren; Amtlich; Amtliche; Untersuchung; Beweis; Zutreffend; Krank; Ambulant; Berufungsverhandlung
ZHSB230153Versuchte vorsätzliche Tötung im Zustand der nicht selbstverschuldeten SchuldunfähigkeitAntrag; Antragsgegner; Behandlung; Massnahme; Stationär; Stationäre; Verteidigung; Berufung; Antragsgegners; Urteil; Ambulant; Stationären; Ambulante; Gutachten; Psychiatrisch; Psychisch; Psychiatrische; Amtlich; Amtliche; Gericht; Psychische; Staat; Störung; Therapeutische; Staatsanwaltschaft; Stabil; Behandlungs; Zustand; Psychischen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2020.21 (AG.2020.627)Anordnung einer psychiatrischen Behandlung
BSSB.2018.8 (AG.2020.229)Raub (Lebensgefahr) (BGer 6B_626/2020)
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