ZGB Art. 568 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 568 ZGB vom 2025

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Art. 568 Bei Inventaraufnahme

Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 568 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180006Ausschlagung / Wiederherstellung BerufungsfristBerufung; Berufungsklägerin; Erbschaft; Interessen; Berufungsbeklagte; Verfahren; Entscheid; Beistand; Eltern; Urteil; Frist; Interessenkollision; Tochter; Bülach; Berufungsbeklagten; Bezirksgericht; Vorinstanz; Beilage; Ausschlagungserklärung; Wiederherstellung; Erben; Erbin; Vertretung; Inventar; Kindes; Bezirksgerichtes
ZHLF130018Revision / Einsprache / Wiedererwägung usw.Berufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Verfügung; Vertreterin; Inventar; Erben; Eingabe; Vorerbin; Mutter; Rechtsmittel; Entscheid; Inventars; Obergericht; Erblasser; Kinder; Lasses; Eingaben; Einsprache; Gesuch; Rechtspflege; Verfahrens; Revision; Meilen; Erbschaft; Notariat; Erbschein; Bezirksgericht