Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 566 ZGB vom 2024
Art. 566 I. Erklärung 1. Befugnis
1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 566 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PF230058 | Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / Kosten | Beschwerde; Erben; Beschwerdeführer; Urteil; Einzelgericht; Erbschaft; Gesetzlichen; Entscheid; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Recht; Erblasserin; Behörde; Bezirksgericht; Protokollierung; Erbschaftssachen; Angefochtenen; Beschwerdeverfahren; Aufl; Obergericht; Erbausschlagung; Urteils; Vorinstanz; Kanton; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Zürich; Bezirksgerichts |
ZH | LF230059 | Eröffnung eines Testamentes und Erbvertrages | Berufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Entscheid; Testament; Erbvertrag; Verfahren; Erblasserin; Erben; Akten; Verzichten; Partei; Bezirksgericht; Beschwerde; Bundesgericht; Oberrichter; Urteil; Einzelgericht; Angefochtenen; Summarischen; IVm; Beträgt; Begründung; Parteien; Rechtsmittel; Erbschaft; Mitteilung; Kanton; Obergericht; Kantons |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 98 62 | Wirkung der Verzichtserklärung des gemäss Nachfolgeordnung berufenen Fideikommissars. Frage der Anwendung obligationenrechtlicher und erbrechtlicher Bestimmungen. | |
AG | AGVE 2015 51 | II. Zivilprozessrecht51 Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Ausschlagung der Erbschaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielleBeschwer)Eine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher,... | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 497 (5A_68/2012) | Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). | Beschwerde; Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Beschwerdeführerin; Erben; Beschwerdegegner; Schuld; Vermögens; Verzichts; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Entgeltlich; Verzicht; Unentgeltlich; Anfechtung; Lasse; Unentgeltliche; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Verzichte; Urteil; Vertrages; Obergericht; Gesetzgeber; Vermögenswert |
131 III 49 | Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4). | Ausgleichung; Erblasser; Konkurs; Klagte; Haftung; Zuwendung; Erben; Klagten; Beklagten; Gläubiger; Erbanteil; Erbschaft; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Über; Appellationshof; Konkursmasse; Schenkung; Ausgleichungspflicht; Hinweis; Vorempfang; Kommentar; Ausgleichungspflichtig; Forderung; Ausschlagende; Verjährung; Betrag; Überschuss |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4507/2011 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Beschwerde; Vorinstanz; Rente; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Recht; Erben; Renten; Erbschaft; Schuld; Inventar; Rentenbez?ger; Verstorbenen; R?ckerstattung; R?ckforderung; Forderung; Verlassenschaft; Erblasser; Schulden; Rentenbez?gers; Erblassers; ?sterreichische; Gl?ubiger; Einsprache; Betrag; Schweiz; Setze; Erbantritt |
A-6674/2010 | Amtshilfe | Beschwerde; Erben; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verf?gung; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrende; Schweiz; Verfahren; Beschwerdef?hrerin; Beschwerdef?hrenden; Person; Staatsvertrag; Vorinstanz; Abkommen; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Erblasser; Schlussverf?gung; Schweizer; Kriterien; ;US; DBA?USA; ?ber |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Häuptli | Praxiskommentar Erbrecht | 2011 |
Grlage entzogen Schwander | Basler Kommentar, Basel, Genf, München | 2003 |