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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 566 ZGB vom 2024

Art. 566 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 566 I. Erklärung 1. Befugnis

1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.

2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 566 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230058Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / KostenBeschwerde; Erben; Beschwerdeführer; Urteil; Einzelgericht; Erbschaft; Gesetzlichen; Entscheid; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Recht; Erblasserin; Behörde; Bezirksgericht; Protokollierung; Erbschaftssachen; Angefochtenen; Beschwerdeverfahren; Aufl; Obergericht; Erbausschlagung; Urteils; Vorinstanz; Kanton; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Zürich; Bezirksgerichts
ZHLF230059Eröffnung eines Testamentes und ErbvertragesBerufung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Entscheid; Testament; Erbvertrag; Verfahren; Erblasserin; Erben; Akten; Verzichten; Partei; Bezirksgericht; Beschwerde; Bundesgericht; Oberrichter; Urteil; Einzelgericht; Angefochtenen; Summarischen; IVm; Beträgt; Begründung; Parteien; Rechtsmittel; Erbschaft; Mitteilung; Kanton; Obergericht; Kantons
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 98 62Wirkung der Verzichtserklärung des gemäss Nachfolgeordnung berufenen Fideikommissars. Frage der Anwendung obligationenrechtlicher und erbrechtlicher Bestimmungen.
AGAGVE 2015 51II. Zivilprozessrecht51 Art. 570 Abs. 3 ZGB, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Ausschlagung der Erbschaft, Protokollierung, Rechtsschutzinteresse (formelle und materielleBeschwer)Eine materielle Beschwer als Prozessvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens ist gegeben, wenn mit der Anfechtung ein wirtschaftlicher,...
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Beschwerde; Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Beschwerdeführerin; Erben; Beschwerdegegner; Schuld; Vermögens; Verzichts; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Entgeltlich; Verzicht; Unentgeltlich; Anfechtung; Lasse; Unentgeltliche; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Verzichte; Urteil; Vertrages; Obergericht; Gesetzgeber; Vermögenswert
131 III 49Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4). Ausgleichung; Erblasser; Konkurs; Klagte; Haftung; Zuwendung; Erben; Klagten; Beklagten; Gläubiger; Erbanteil; Erbschaft; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Über; Appellationshof; Konkursmasse; Schenkung; Ausgleichungspflicht; Hinweis; Vorempfang; Kommentar; Ausgleichungspflichtig; Forderung; Ausschlagende; Verjährung; Betrag; Überschuss

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4507/2011Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Vorinstanz; Rente; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Recht; Erben; Renten; Erbschaft; Schuld; Inventar; Rentenbez?ger; Verstorbenen; R?ckerstattung; R?ckforderung; Forderung; Verlassenschaft; Erblasser; Schulden; Rentenbez?gers; Erblassers; ?sterreichische; Gl?ubiger; Einsprache; Betrag; Schweiz; Setze; Erbantritt
A-6674/2010AmtshilfeBeschwerde; Erben; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verf?gung; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrende; Schweiz; Verfahren; Beschwerdef?hrerin; Beschwerdef?hrenden; Person; Staatsvertrag; Vorinstanz; Abkommen; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Erblasser; Schlussverf?gung; Schweizer; Kriterien; ;US; DBA?USA; ?ber

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HäuptliPraxiskommentar Erbrecht2011
Grlage entzogen SchwanderBasler Kommentar, Basel, Genf, München2003
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