OR Art. 565 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 565 OR from 2025

Art. 565 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 565 Withdrawal

1 Authority to represent the partnership may be withdrawn from a partner for good cause.

2 Where a partner makes a prima facie case for the existence of good cause and there is risk in delay, on his application the court may issue an interim order withdrawing authority to represent the partnership. The court’s order must be entered in the commercial register.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 565 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT170133RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Kanzlei; Gesellschaft; Vorinstanz; Hinweis; Partner; Schuld; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Rechtsanwälte; Gesuchstellers; Vereinbarung; Rechtsschein; Vertretungsmacht; Klienten; Zusammenarbeit; Unterzeichnung; Mitteilung
ZHRT170131RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Rechtsanwalt; Kollektivgesellschaft; Kanzlei; Gesellschaft; Vorinstanz; Hinweis; Partner; Schuld; Rechtsöffnung; Schuldanerkennung; Rechtsanwälte; Gesuchstellers; Vereinbarung; Rechtsschein; Vertretungsmacht; Klienten; Zusammenarbeit; Unterzeichnung; Mitteilung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 427Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über das Schiffsregister. Für die Anmeldung zur Aufnahme in das Schiffsregister genügt das Glaubhaftmachen des Eigentums; das heisst, der Richter oder Beamte muss nicht überzeugt sein, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, sondern darf sich mit dem Nachweis der Wahrscheinlichkeit begnügen. Schiff; Schiffsregister; Eigentum; Motoryacht; Eintrag; Bundesgesetz; Eigentums; Obwalden; Besitz; Anmeldung; Eintragung; Bundesgesetzes; Zeitpunkt; Verkäuferin; Schiffsregisterführer; Käuferin; Alpnach; Schiffsverschreibung; Tagebuch; Schiffes; Regierungsrat; Glaubhaftmachen; Grundbuch; Schweiz; Kantons; Wahrscheinlichkeit; Grundbuchamt; Übernahmebescheinigung; Schiffsregisteramt
80 III 41Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Wirkungen auf das Vermögen des Schuldners (Art. 316 a SchKG). Verfügungsrecht des Schuldners über eine Forderung, die nicht zur Liquidationsmasse gezogen wurde. Verjährungseinrede (Art. 142 OR). Verwirkung nach kantonalem Prozessrecht. Schadenersatzpflicht des Konkursbeamten (Art. 5 SchKG). Voraussetzungen. Anwendung von Art. 42-44 OR. Haftung für Raterteilung. Pflichten desjenigen, der die Entschliessungen einer andern Person in einer für sie wichtigen Angelegenheit durch Auskünfte und Empfehlungen zu beeinflussen sucht. Verschweigen einer wesentlichen Tatsache als widerrechtliches Verhalten. Verschulden. Kausalzusammenhang zwischen der Verschweigung und dem Schaden; Kognition des Bundesgerichts. Festsetzung des Schadens. Gründe für die Ermässigung der Ersatzpflicht. Schaden; Beklagten; Beirat; Beiratschaft; Konkurs; Verhalten; Firma; ätte; Geschäft; Klägers; SchKG; Möbel; Gläubiger; Schadenersatz; Schadens; Möbelfabrik; Verbindung; Verschulden; Verfügung; Aufhebung; Ersatz; Vorinstanz; öglich; üsse; Übernahme; Steigerung; Recht; Haftung; Ersatzpflicht; Konkursamt