Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 564 OR vom 2025

Art. 564 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 564 Umfang

1 Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.

2 Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 564 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2-11-61ForderungBerufung; Pacht; Vertrag; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Recht; Pachtvertrag; Vertrags; Vorinstanz; Klage; Urteil; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Verfahren; Bezirks; Pachtzins; Inventar; Schlichtungsbehörde; Bezirksgericht; Gericht; Gesellschaft; Liegenschaft; Vertragsverhältnis

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLVG.2015.00054Direkte Bundessteuer: Qualifikation von zedierten Forderungen als GeschäftsvermögenForderung; Gesellschaft; Geschäft; Forderungen; Geschäftsvermögen; Vermögens; Kantons; Apos; Bundessteuer; Veranlagung; Verwaltung; Recht; Rekurs; Steuerperiode; Vermögenswert; Glarus; Inkasso; Steuerverwaltung; Zweck; Höhe; Vermögenswerte; Privatvermögen; Erwerbs; Gemeinde; Verlust; Umqualifizierung
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6335/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungGesellschaft; Kollektivgesellschaft; Gesellschafter; Bundes; Auffangeinrichtung; Verfügung; Arbeitgeber; Recht; Vorsorge; Vorinstanz; Zwangsanschluss; Anschluss; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Ausgleichskasse; Versicherung; BVGer; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitnehmende; Person; Handelsregister; Verfahren; Arbeitnehmenden; Alter; Zwischenverfügung; Entscheid; Hinterlassenen; ührt