Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 562

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 562 ZGB vom 2025

Art. 562 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 562 Vermächtnisnehmer 1. Erwerb

1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.

2 Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann.

3 Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgendeine Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.


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Art. 562 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160085Auszahlung des Vermächtnisses, etc.Testament; Erblasser; Beklagten; Widerruf; Berufung; Recht; Erblassers; Testamente; Wille; Verfügung; Vorinstanz; Testamentes; Willen; Widerrufs; Entscheid; Vernichtung; Rechtsanwalt; Verfahren; Willens; Vermächtnis; Original; Kopie; Parteien; Testaments; Söhne; Verfügungen; Erbschaft; Widerrufstestament
ZHLF160070Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung der gesetzlichen ErbenBerufung; Erben; Wille; Willen; Erblasser; Testament; Vermächtnis; Willens; Berufungsklägerin; Willensvollstrecker; Erblasserin; Urteil; Erbschaft; Dispositiv; Recht; Ziffer; Vermächtnisnehmer; Einzelgericht; Entscheid; Interesse; Auflage; Kanton; Gericht; /unakturiert; Willensvollstreckerin; Lasses; Verfügung; Erbschafts; Institutionen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2010/68EntscheidEigentumswechsel durch Erbgang dar (Verwaltungsrekurskommission, Grundstück; Grundstücke; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Erben; Rekurrent; Grundstückgewinn; Vorinstanz; Erbengemeinschaft; Grundstücken; Erbteilung; Rekurs; Rekurrenten; Entscheid; Grundstückgewinns; Quot; Grundstückgewinnsteuer; Veräusserung; Miteigentumsanteile; Schwester; Miteigentumsanteils; Strasse; Erbgang; Erbschaft; Regel; Gesamteigentum; Steueraufschub; Ehemann; Eigentum
SGB 2010/13UrteilSteuerrecht, Art. 248 StG (sGS 811.1). Rechtmässigkeit der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtdeklaration eines Vermächtnisses zugunsten eines minderjährigen Kindes durch die Eltern im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung für Einkommen und Vermögen (Verwaltungsgericht, B 2010/13). Steuer; Vermächtnis; Recht; Ehemann; Vorinstanz; Steuerhinterziehung; Verfahren; Steuer; Anspruch; Forderung; Steuererklärung; Steueramt; Sohnes; Vermögens; Beschwerde; Verfahren; Entscheid; Ehemannes; Vermächtnisse; Vertreter; Bedachte; Erblasser; Verwaltungsrekurskommission; Einkommen; Busse; Staat; Ermessensveranlagung; Sorge
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 217 (5A_363/2017)Art. 518 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 97, Art. 398 Abs. 2 und Art. 400 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin. Zur Frage, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker mit einer Verantwortlichkeitsklage auf Ersatz des Schadens belangen kann, den sie dadurch erlitten haben will, dass der Willensvollstrecker durch die vorwerfbar pflichtwidrige Berechnung seines Honorars das Reinvermögen des Nachlasses vermindert und so das Quotenvermächtnis geschmälert hat (E. 5.2 und 5.3). Willen; Willensvollstrecker; Vermächtnis; Vermächtnisnehmer; Verantwortlichkeit; Erben; Honorar; Erblasser; Verantwortlichkeitsklage; Beschwerdegegner; Vermächtnisse; Quote; Willensvollstreckers; Lasses; Quotenvermächtnis; Bundesgericht; Schaden; Recht; Urteil; Entscheid; Kommentar; Erbschaft; KÜNZLE; Schuld; Ersatz; Vermächtnisnehmern; Appellationsgericht; Vermächtnisses; Berner; Erwägung
111 II 421Erbschaftssteuern; Verzinsung von Vermächtnissen. Bei den Erbschaftssteuern der Erben handelt es sich trotz des Wortlauts von Art. 8 des Gesetzes des Kantons Bern über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 6. April 1919 um persönliche Schulden der Erben, die ohne ausdrückliche Anordnung des Erblassers nicht dem Nachlass belastet werden dürfen (E. 10). Bestimmt der Erblasser für die Ausrichtung von Vermächtnissen einen Verfalltag, so sind die Vermächtnisse von diesem Tag an ohne Mahnung von den Erben zu verzinsen. Wird kein Verfalltag genannt, so läuft die Zinspflicht erst von der Mahnung der Vermächtnisnehmer an (E. 12). Erben; Erblasser; Erbschaft; Erbschafts; Vermächtnisse; Erblasserin; Beklagten; Erbschaftssteuer; Steuern; Steuern; Erbschaftssteuern; Ziffer; Testament; Mahnung; Urteil; Verfügung; Verfalltag; Vermächtnisnehmer; Wille; Schweiz; Schweizer; Schulden; Lasses; Willen; Vorinstanz; Widerklage; Schweizerische; Verein; Appellationshof; Testaments

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AutorKommentarJahr
-Praxis Erbrecht2015