OR Art. 562 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 562 OR from 2024

Art. 562 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 562 Relationship between the Partnership and Third Parties A. In general

The partnership may acquire rights, assume obligations, sue and be sued in its own name.


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Art. 562 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220021ForderungEntscheid; Friedensrichteramt; Parteien; Recht; Antrag; Verfahren; DIKE-Komm-ZPO; Protokoll; Schlichtungsbehörde; Verwaltung; Sachverhalt; Begründung; Verfahrens; Urteil; Übrigen; Erwägung; Rickli; Sinne; Honegger; Schlichtungsverhandlung; Verhandlung; Akten; Entscheide; Erwägungen; ZPO-Honegger; Forderung
ZHNP180032ForderungGesellschaft; Verjährung; Berufung; Kollektivgesellschaft; Beklagten; Gesellschafter; Recht; Vorinstanz; Einrede; Forderung; Belangbarkeit; Belangbarkeitsvoraussetzung; Verjährungseinrede; Gesellschafts; Haftung; Ansprüche; Urteil; Berufungsverfahren; Eintritt; Sinne; Berufungskläger; Verzicht; Parteien; Schuld; Verjährungseinredeverzicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 III 111. Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG); Frist zur Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG richtet sich nur insofern an die Aufsichtsbehörden, als diese selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben; entscheiden die Aufsichtsbehörden nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses, liegt keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG vor. Die Vorschrift von Art. 63 SchKG, wonach die Frist bis zum dritten Tag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert wird, ist deshalb nicht anwendbar, wenn ein solcher Entscheid einer Aufsichtsbehörde weitergezogen wird (E. 1). 2. Betreibungsbegehren eines Anlagefonds (Art. 67 SchKG). Ein Anlagefonds im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds ist nicht aktiv betreibungsfähig; die von einem solchen erwirkten Betreibungshandlungen sind nichtig (E. 2). SchKG; Rekurs; Betreibungshandlung; Recht; Aufsichtsbehörde; Anlagefonds; Schuldbetreibung; Konkurs; Entscheid; Sinne; Immobilienfonds; Schuldbetreibungs; Frist; Vorinstanz; Rekursgegner; Fonds; Hünerwadel; Vornahme; Betreibungshandlungen; Verfahren; -Immobilienfonds; Rekursfrist; Bundesgesetz; Kammer; Anleger; Konkurskammer; Betreibungsferien; Rekurses
81 II 358Kollektivgesellschaft, Parteifähigkeit. Einfluss der Löschung des Handelsregistereintrags vor Beendigung der Liquidation, bzw., bei Fortsetzung des Geschäfts durch einen Teilhaber, vor Beendigung der Abschichtung, auf die Parteifähigkeit. Art. 562, 579, 589 OR (Erw. 1). Vertragsschluss, Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen sei, im Lichte des Vertrauensprinzips. Art. 1 OR (Erw. 2). Mäklervertrag, Anspruch auf Rückerstattung eines zu Unrecht bezogenen Mäklerlohns, Voraussetzungen, Verjährung. Art. 413, 400, 127 OR. (Erw. 3). Trautmann; Lüscher; Gesellschaft; Kaufvertrag; Schnetzler; Schoch; Geschäft; Klage; Zahlung; Kollektivgesellschaft; Urteil; Liquidation; Abschichtung; Auftrag; Vorkaufsvertrag; Unterzeichnung; Handelsgericht; Handelsregister; Beklagten; Parteifähigkeit; Löschung; Vertrag; Anspruch; Anzahlung; Zahlungsbedingungen; Berufung; Gesellschafter; Vorkaufsvertrages; Kaufvertrage; Geschäfts