ZGB Art. 560 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 560 ZGB vom 2022
Art. 560 A. Erwerb I. Erben
1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2 Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigen?tum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weite?res auf sie über, und die Schulden des Erblas?sers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3 Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Er?öff?nung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.