ZPO Art. 56 - Gerichtliche Fragepflicht

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 56 ZPO vom 2024

Art. 56 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht

Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.


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Art. 56 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230119Auskunft und EinsichtGesuch; Gesuchs; Auskunft; Gesuchsteller; Generalversammlung; Einsicht; Auskunfts; Einsichts; Gesuchsgegnerin; Frist; Fragen; Aktien; Einsichtsbegehren; Aktionär; Klagefrist; Vergleich; Vorjahr; Protokoll; Gericht; Gesuchstellern; Auskunftsbegehren; Streitwert; Begehren; Aktienrecht; E-Mail; Verwaltungsrat; Gesellschaft
ZHPS230212ArresteinspracheArrest; Recht; Verrechnung; Verrechnungs; Vorinstanz; Arrestforderung; Ausführungen; Verfahren; Voraussetzung; Voraussetzungen; Beurteilung; Verrechnungsforderung; Parteien; Verrechnungsforderungen; Beschwerde; Akten; Noven; Gericht; Arrestverfahren; Arresteinsprache; Entscheid; Tatsache; Schiedsgericht; Tatsachen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190004Aufsichtsbeschwerde (FE180073-...)Obergericht; Aufsicht; Aufsichtsbeschwerde; Verfahren; Verwaltungskommission; Obergerichts; Rekurs; Kantons; Beschwerdegegner; Oberrichterin; Pflichtverletzungen; Rechtsmittel; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Heuberger; Golta; Bezirksrichter; Amtspflichten; Kenntnisnahme; Scheidungsverfahren; Einigungsverhandlung; Protokoll; Rekurskommission; Beilage; Bezirksgericht; Entscheid; Geschäfts-Nr; Mitwirkend:; Obergerichtspräsident
ZHVB160008Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. April 2016 (CB150035-D)Aufsicht; Aufsichts; Vorinstanz; Entscheid; Verfahren; Recht; Aufsichtsbehörde; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Tresor; Befundes; Tresorfach; Obergericht; Verfügung; Verhalten; Eingabe; Bezirksgericht; Gemeindeammann; Hauser/Schweri/Lieber; Anordnung; Massnahmen; Verwaltung; Stellung; Entnahme; Übrigen; Verfahrens; ässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 IV 245Art. 29 StGB. Strafantragsfrist. 1. Im Verfahren, in welchem nach obwaldnerischem Recht Ehrverletzungen verfolgt werden, ist die Antragsfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf beim Kantonsgericht die Klage und zugleich der im vorauszugehenden Vermittlungsversuch vom Friedensrichter ausgestellte Weisungsschein eingereicht werden (Erw. 1). 2. Die Frage, ob der rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde gestellte, aber erst nach Ablauf der Frist an die zuständige Behörde weitergeleitete Strafantrag gültig sei, bestimmt sich nach kantonalem Recht (Erw. 2). Kanton; Kantons; Klage; Antrag; Recht; Kantonsgericht; Obwalden; Däniken; Behörde; Friedensrichter; Klage; Imfeld; Frist; Obergericht; Urteil; Weisungsschein; Sinne; Verfahren; Verhöramt; Einreichung; Lungern; -monatigen; Kassationshof; Antragsfrist; Vermittlungsversuch

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christoph Hurni, Paul Oberhammer, Hausheer, Haas, Schweizer ZPO2021
Sutter-Somm, Hurni, SeilerBerner Kommentar2019