E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 56 StPO vom 2024

Art. 56 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 56 6. Kapitel: Ausstand Ausstandsgründe

Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:

  • a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
  • b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
  • c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
  • d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
  • e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
  • f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 56 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVV220010Umteilung Prozess Nr. GH220052-G des Bezirksgerichts Meilen in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen ... betreffend Anordnung der UntersuchungshaftVerfahren; Bezirksgericht; Gericht; Beschuldigte; Zwangsmassnahmengericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Bezirkes; Geschäfts-Nr; See/Oberland; Verfahrens; Ausstand; Obergericht; Umteilung; Anordnung; Untersuchungshaft; Antrag; Kantons; Verwaltungskommission; Sachen; Obergerichts; Anzeige; Richter; Behandlung; Oberrichter; Bezirksgerichts; Gerichtsleitung; Ausstands; ängig
    ZHVV220006Umteilung Prozess Nr. GG220052-C des Bezirksgerichts Bülach betreffend üble Nachrede etc. und WiderrufBezirk; Bezirksgericht; Verfahren; Beschuldigte; Bülach; Gericht; Ausstand; Obergericht; Obergerichts; Verwaltungskommission; Verfahren; Privatkläger; Kanton; Ausstands; Kantons; Verfahrens; Oberrichter; Beschuldigten; Eingabe; Obergerichtspräsident; Bezirksgerichts; Person; Mitglied; Recht; Umteilung; Sinne; Geschäfts-Nr; GeschäftsNr
    Dieser Artikel erzielt 496 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVV190013Umteilung Prozess betreffend üble Nachrede etc.Bezirksgericht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Gericht; Obergericht; Beschuldigten; Verfahrens; Verfahren; Ausstand; Kantons; Verwaltungskommission; See/Oberland; Privatkläger; Umteilung; Bezirksrichter; Obergerichts; Rekurs; Oberrichter; Sachen; Befehl; Behandlung; Ersatzmitglieder; Beilage; Kopie; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Beschuldigter; Rechtsanwalt; Bezirksgerichts; üble
    ZHVV190012Umteilung Prozess betreffend versuchte Drohung etc.Gericht; Bezirksgericht; Verfahren; Gerichtsschreiber; Verfahrens; Kantons; Obergericht; Gerichtsschreiberin; Beschuldigten; Ausstand; Verwaltungskommission; Obergerichts; Gerichtsmitarbeitenden; Verfahren; Behandlung; Rekurs; Oberrichterin; Privatklägerin; Drohung; Akten; Anklage; Leitende; Sachen; Staatsanwaltschaft; Beschuldigter; Umteilung; Bezirksgerichts; Begründung
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 I 173 (2C_455/2020)
    Regeste
    Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
    Gemeinde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Richter; Mitglied; Verfahren; Unvereinbarkeit; Recht; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Stadt; Liestal; Basel-Landschaft; Urteils; Gemeinderat; Verfahrens; Rechtsprechung; Regierungsrat; Kantonsgerichts; Vorinstanz; Mitglieder
    146 IV 185 (1B_442/2019)
    Regeste
     a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2).
    Ausstand; Ausstands; Revision; Bundes; Verfahren; Revisions; Entscheid; Entscheid; Beschwerdekammer; Bundesanwalt; BStGer; Berufungskammer; Ausstandsgr; Recht; Entscheide; StBOG; Ausstandsgesuch; Verfahren; Vorinstanz; Ausstandsentscheid; Nichteintretens; Beschluss; Nichteintretensentscheid; Urteil; Bundesstrafgericht; Sachen

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BV.2023.29Beschwerdekammer; Staatsanwalt; Kanton; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Gerichtsstand; Baden; Verfahren; Zuständigkeit; Behörde; Gallen; Bundesstrafgerichts; Behörden; Staatsanwältin; Geschäfts; Kantons; Verfahrens; Beilage; Tribunal; Beschluss; Parteien; Untersuchungsamt; Verfügung; Eingabe; Geschäftsnummer; Person; Behandlung
    BB.2024.43, BP.2024.30Gesuch; Frist; Gesuchsteller; Ausstand; Bundes; Verfahren; Fristerstreckung; Richter; Gesuchsgegnerin; Richterin; Recht; Ausstandsgr; Berufungskammer; Verfahrens; Stellung; Verteidigung; Stellungnahme; Gehörs; Stump; Wendt; Person; Notfrist; Vorsitzende; Gesuchstellers; Befangenheit; Keller; Bundesgericht; Tribunal

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Keller, Donatsch, Schweizer, Lieber, Andreas Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2020
    Keller, Donatsch, Schweizer, Lieber, Andreas Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2020