Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 56 SVG vom 2024

Art. 56 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 56 Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (1)

1 Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen.

2 Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit:

  • a. auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen;
  • b. auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen.
  • 3 Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder ähnlichen Leistungen berechnet wird. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 56 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU190007Fahrlässige Widerhandlung gegen die Arbeits- und RuhezeitverordnungBeschuldigte; Stadt; Arbeitszeit; Taxiführer; Beschuldigten; Berufung; Sonderbestimmungen; Stadtrichteramt; Urteil; Vorinstanz; Fahrtschreiber; Verfahren; ARV-Sonderbestimmungen; Verfahren; Busse; Befehl; Wartezeit; Kontrollkarte; Stadtrichteramtes; Lenkzeit; Über; Ruhezeit; Taxistandplatz; Beginn; Gericht; ätigen
    ZHSU130024Verletzung der Verkehrsregeln etc.Beschuldigte; Polizei; Beschuldigten; Fahrzeug; Stadt; Berufung; Sinne; Vorinstanz; Schaden; Stadtrichteramt; Busse; Sachschaden; Sachverhalt; Unfall; Verkehr; Urteil; Meldepflicht; Verbindung; Kollision; Sachverhalts; Stoss; Recht; Geschädigte; Rückwärtsfahren; Feststellung; ügen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSDG.2017.18 (AG.2017.353)Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2017 (BGer 2C_569/2017 vom 23. Juni 2017)Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Verwaltungsgericht; Revision; Tatsache; Tatsachen; Beweis; Urteil; Rekurs; Verfahren; Beweismittel; Gesuchstellers; Verwaltungsgerichts; Verfahrens; Basel; Entscheid; Rekursverfahren; Preis; Medikamente; Eingabe; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Kantons; Dreiergericht; Revisionsgesuch; Prozessführung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    121 II 447Art. 25 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 45 Abs. 1 und 4 VZV; Aberkennung und Herausgabe eines italienischen Führerausweises. Die Einziehung des aberkannten ausländischen Führerausweises ist keine Vollzugshandlung im Sinne von Art. 101 lit. c OG (Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, E. 1). Soweit Art. 45 Abs. 4 VZV generell vorschreibt, dass der aberkannte ausländische Führerausweis dem Berechtigten beim Verlassen der Schweiz nicht auszuhändigen ist, wenn er hier Wohnsitz hat, verstösst er - mangels Rechtsgrundlage - gegen das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip (E. 2-5). Führer; Führerausweis; Schweiz; Ausweis; Führerausweise; Recht; Aberkennung; Wohnsitz; Bundesamt; Italien; Urteil; Führerausweises; Bundesgericht; Übereinkommen; Führers; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Einziehung; Beschwerdegegner; Behörde; Hoheit; Regierungsrat; Kantons; Luzern; Hinweis

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz2014
    SchlegelBasler Kommentar2014