Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 56

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 56 IPRG vom 2022

Art. 56 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 56 3. Form des Ehevertrages

Der Ehevertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Ehevertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 56 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC120060EditionRecht; Staates; Parteien; Edition; Auflösung; Beklagten; Rechtswahl; Liegenschaft; Rechtsmittel; Auskunft; Verfahren; Bezug; Berufung; Lebensgemeinschaft; Sinne; Vorinstanz; VI-Urk; Entscheid; Güterrecht; Ehevertrag; Sachstatut; Güterstand; Bundesgericht; Auskunfts; Vermögens; Bezirksgericht; Abteilung; Liegenschaftsvermögen; ändig