Berufsbildungsgesetz (BBG) Art. 56

Zusammenfassung der Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 56 BBG vom 2024

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Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen

Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5350/2020Beiträge für vorbereitende KurseVorinstanz; Bundes; Antrag; Absolvieren; Verfügung; Eingaben; Akten; Urteil; Parteien; Kurse; Teilbeiträge; Entscheid; Frist; Bildung; Bundesverwaltungsgericht; Ausrichtung; Vernehmlassung; Prüfung; Verfahren; Bundesgericht; Richter; Forschung; Beiträge; Beschwerdeführers; Unterlagen; BVGer
B-1843/2020Beiträge für vorbereitende KurseBundes; Vorinstanz; Recht; Kurse; Kursanbieterin; Quot;; Urteil; Gesuch; Subventionen; Verfügung; Berufsprüfung; Kursgebühren; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Beiträge; Kanton; Berufsbildung; Parteien; Fachprüfung; Bundessubvention; Absolventen; Regel; Voraussetzungen; Grundsatz; Entscheid