Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 55a

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 55a KVG vom 2025

Art. 55a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 55a (1) Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen,
die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen

1 Die Kantone beschränken in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen. Wenn ein Kanton die Anzahl Ärzte und Ärztinnen beschränkt, dann sieht er vor:

  • a. dass Ärzte und Ärztinnen nur zugelassen werden, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist;
  • b. dass die Anzahl folgender Ärzte und Ärztinnen auf die entsprechende Höchstzahl beschränkt ist:
  • 1. Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals ausüben,
  • 2. Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n ausüben.
  • 2 Der Bundesrat legt die Kriterien und die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die interkantonalen Patientenströme, die Versorgungsregionen und die generelle Entwicklung des Beschäftigungsgrades der Ärzte und Ärztinnen.

    3 Vor der Festlegung der Höchstzahlen hört der Kanton die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer und der Versicherten an. Er koordiniert sich bei der Festlegung der Höchstzahlen mit den anderen Kantonen.

    4 Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Versicherer und deren Verbände geben den zuständigen kantonalen Behörden auf Anfrage kostenlos die Daten bekannt, die zusätzlich zu den nach Artikel 59a erhobenen Daten zur Festlegung der Höchstzahlen erforderlich sind.

    5 Werden in einem Kanton die Zulassungen beschränkt, so können folgende Ärzte und Ärztinnen weiterhin tätig sein:

  • a. Ärzte und Ärztinnen, die vor Inkrafttreten der Höchstzahlen zugelassen wurden und im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht haben;
  • b. Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n vor Inkrafttreten der Höchstzahlen ausgeübt haben, sofern sie ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich des gleichen Spitals oder in der gleichen Einrichtung weiter ausüben.
  • 6 Steigen die jährlichen Kosten je versicherte Person in einem Fachgebiet in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten der anderen Fachgebiete im selben Kanton oder mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts im betroffenen Fachgebiet an, so kann der Kanton vorsehen, dass kein Arzt und keine Ärztin im betroffenen Fachgebiet eine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung neu aufnehmen kann.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2305; BBl 1999 793). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Zulassung von Leistungserbringern), in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 413; BBl 2018 3125).

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2005.00359Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen BerufsausübungPatient; Praxis; Gesundheit; Kranke; Patienten; Rechnung; Ärzte; Krankenkasse; G-Krankenkasse; Firma; Patientin; Gesundheitsdirektion; Beschwerdeführers; Rechnungen; Notfall; Behandlung; Kanton; GesundheitsG; Leistung; Praxisbewilligung; Versicherung; Person; Kantons; Verfügung; Leistungen; Tiers
    AGAG WNO.2023.2-Höchstzahl; Höchstzahlen; Kanton; Bundes; Fachgebiet; Festlegung; Regierungsrat; Recht; Ärzte; Verordnung; Zulassung; Ärztinnen; Fachgebiete; Versorgung; Kantone; Normen; Höchstzahlen-Festlegungsverordnung; Gesundheit; Erlass; Grund; Interesse; Angebot; Bundesrecht; Verfassung; Dringlichkeit; Ärzten; Gesuch; Versorgungsgrad; önne
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2018 V/1Limitation d'admissionédé; édéral; LAMal; édecin; être; édecins; Tribunal; ;assurance; ;ALCP; ;assurance-maladie; Suisse; épendant; ègle; Etats; Conseil; ;admission; èglement; érieur; ;annexe; ément; égalité; égale; écision; érience; érale; été; énéral; érieure; ;exercice; ésent