CC Art. 558 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 558 CC de 2025

Art. 558 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 558 Communication aux ayants droit

1 Tous ceux qui ont des droits dans la succession reçoivent, aux frais de celle-ci, copie des clauses testamentaires qui les concernent.

2 Ceux qui n’ont pas de domicile connu sont prévenus par sommation dûment publiée.


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Art. 558 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230081TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Vermögen; Testamentseröffnung; Erbin; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Behörde; Institution; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk; Eröffnung
ZHLF230064TestamentBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Willensvollstrecker; Recht; Willensvollstreckerin; Testaments; Erblasserin; Urteil; Vorinstanz; Eröffnung; Erben; Entscheid; Anordnung; Gericht; Einzelgericht; Verfügung; Ausrichtung; Dispositiv-Ziff; Testamentseröffnung; Einsetzung; Auslegung; Verfahren; Dispositiv-Ziffer; Erbteilung; Legate; Anordnungen; Parteien; Erbschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOOGBES.2024.5-Verfügung; Recht; Amtschreiberei; Klient; Erbschaft; Klientschaft; Dokumente; Eröffnung; Obergericht; E-Mail; Stunden; Olten-Gösgen; Erbschaftsamt; Testament; Erblasser; Aufwand; Urteil; Obergerichts; Erblasserin; Verfügungen; Gericht; Zivilkammer; Entscheid; Apos; Verfahren
LURsth L 2006 11Erbrecht. Mitteilung von letztwilligen Verfügungen an die Beteiligten. Artikel 558 Absatz 1 ZGB. Auch die aus einer früheren Verfügung Begünstigten, deren Ansprüche von einer späteren Verfügung berührt oder ausgeschlossen werden, gehören zu den an der Erbschaft beteiligten Personen, welche nach Artikel 558 Absatz 1 ZGB eine Abschrift der eröffneten Verfügungen erhalten, soweit diese sie angehen. Verfügung; Mitteilung; Erben; Erbschaft; Vermächtnis; Erbvertrag; Erblasserin; Teilungsbehörde; Verfügungen; Recht; Erbverträge; Person; Abschrift; Rechte; Vermächtnisnehmer; Ungültigkeitsklage; Bedachte; Zeugen; Testamentsnachtrag; Regierungsstatthalter; Zweck; Empfänger
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MartiBasler 2.Aufl.2003