CCS Art. 558 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 558 CCS dal 2022

Art. 558 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 558 III. Comunicazione ai beneficati

1 Tutti i partecipanti all’eredit ricevono, a spese della medesima, una copia della disposizione pubblicata, in quanto essa li concerne.

2 Ai beneficati di ignota dimora la comunicazione è fatta mediante pubblicazione.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 558 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230081TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Vermögen; Testamentseröffnung; Erbin; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Behörde; Institution; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk; Eröffnung
ZHLF230064TestamentBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Willensvollstrecker; Recht; Willensvollstreckerin; Testaments; Erblasserin; Urteil; Vorinstanz; Eröffnung; Erben; Entscheid; Anordnung; Gericht; Einzelgericht; Verfügung; Ausrichtung; Dispositiv-Ziff; Testamentseröffnung; Einsetzung; Auslegung; Verfahren; Dispositiv-Ziffer; Erbteilung; Legate; Anordnungen; Parteien; Erbschaft
Dieser Artikel erzielt 32 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOOGBES.2024.5-Verfügung; Recht; Amtschreiberei; Klient; Erbschaft; Klientschaft; Dokumente; Eröffnung; Obergericht; E-Mail; Stunden; Olten-Gösgen; Erbschaftsamt; Testament; Erblasser; Aufwand; Urteil; Obergerichts; Erblasserin; Verfügungen; Gericht; Zivilkammer; Entscheid; Apos; Verfahren
LURsth L 2006 11Erbrecht. Mitteilung von letztwilligen Verfügungen an die Beteiligten. Artikel 558 Absatz 1 ZGB. Auch die aus einer früheren Verfügung Begünstigten, deren Ansprüche von einer späteren Verfügung berührt oder ausgeschlossen werden, gehören zu den an der Erbschaft beteiligten Personen, welche nach Artikel 558 Absatz 1 ZGB eine Abschrift der eröffneten Verfügungen erhalten, soweit diese sie angehen. Verfügung; Mitteilung; Erben; Erbschaft; Vermächtnis; Erbvertrag; Erblasserin; Teilungsbehörde; Verfügungen; Recht; Erbverträge; Person; Abschrift; Rechte; Vermächtnisnehmer; Ungültigkeitsklage; Bedachte; Zeugen; Testamentsnachtrag; Regierungsstatthalter; Zweck; Empfänger
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MartiBasler 2.Aufl.2003