Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 557 OR vom 2025

Art. 557 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 557 Verhältnis der Gesellschafter unter sich A. Vertragsfreiheit, Verweisung auf die einfache Gesellschaft

1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.

2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die einfache Gesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.


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Art. 557 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE160076NichtanhandnahmeKosmetik; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Kollektivgesellschaft; Verfahren; Recht; Einnahmen; Beschwerdeverfahren; Gerät; Beleg; Firma; Betrag; Quittung; Nichtanhandnahme; Zusammenhang; Untersuchung; Aufbau; Buchhaltung; Kosmetikgerät; Belege; Kunden; Preis; Zürich-Sihl; Höhe; Empfang; Einlage
ZHAA070162Aussenverhältnis der KollektivgesellschaftGesellschaft; Gesellschafter; Kollektiv; Vertretung; Konkurs; Rekurs; Kollektivgesellschaft; Handelsregister; Mitgesellschafter; Verfügung; Kassationsrichter; Beschluss; Eingabe; Entscheid; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Obergerichts; Vorgehen; Sinne; Kommentar; Vertretungsbefugnis; Mitgesellschafterin; Schuldnerin; Rechtsanwältin; Konkurseröffnung; Zivilkammer; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2010/23Entscheid Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG: Prüfung der Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel (prozessuale Revision, Wiedererwägung). Rückwirkende Aberkennung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung ohne ausreichende Abklärung der konkreten Verhältnisse (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2010, AVI 2010/23). Arbeit; Verfügung; Einsprache; Anspruch; Entscheid; Einspracheentscheid; Handelsregister; Beschwerdeführers; Recht; Gesellschaft; Arbeitslosenentschädigung; Stellung; Gesellschafter; Kollektivgesellschaft; Anspruchs; Rückkommenstitel; Akten; Verfügungen; Gehör; Rückforderung; Taggeldabrechnung; Arbeitslosenkasse; Beilage; Gehörs; Begründung; üfen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 II 547Kollektiv- bzw. Kommanditgesellschaft. Kollektivgesellschaftsvertrag, wonach beim Tod eines von zwei Gesellschaftern die Gesellschaft mit dessen Erben als Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft fortgesetzt werden soll. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1). Umwandlung der Kollektiv- in eine Kommanditgesellschaft, Zulässigkeit, Form (Erw. 2). Wirksamkeit der Bestimmung betreffend die Fortsetzung der Gesellschaft auch nach dem Tod des zweiten Gründers? (Erw. 3). Vorliegen eines "übereinstimmenden besonderen Parteiwillens"? (Erw. 4a). Hinfall des Vertrags wegen Unmöglichkeit? (Erw. 4b). Verletzung der Beweisvorschriften von Art. 8 ZGB? (Erw. 4c). Gesellschaft; Gesellschafter; Gurtner; Kommanditgesellschaft; Kollektiv; Vertrag; Gesellschafters; Vertrags; Gesellschaftsvertrag; Kollektivgesellschaft; Erben; Vorinstanz; Ehefrau; Teilhaber; Gesellschaftsvertrages; Umwandlung; Gurtner-Witschi; Familie; Recht; Fritz; Apotheke; Witwe; Bundesgericht; Kommanditär; Familien; Willen; übereinstimmend
94 II 96Eine Eigentumsübertragung im Sinne des Art. 657 ZGB findet dann nicht statt, wenn ein Gesamthandverhältnis durch ein anderes ersetzt wird und die Beteiligten nicht wechseln. Daher genügt eine schriftliche Erklärung der Gesamthänder, um die Berichtigung des Grundbuches zu erwirken. Gesellschaft; Liegenschaft; Firma; Kollektivgesellschaft; Hermann; Eigentum; Vereinbarung; Thusis; Liquidation; Eigentums; Gesellschafter; Gesamteigentum; Grundbuch; Urteil; Werner; Handelsregister; Vertrag; Gerichtliche; Miteigentum; Parteien; Eintrag; Bundesgericht; Erben; Eigentumsübertragung; Berichtigung; Eintragung; Löschung; Berufung; ündet