SCC Art. 556 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 556 SCC from 2022

Art. 556 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 556 E. Probate proceedings I. Duty to submit the will

1 If the deceased left a will, this must be submitted to the authority without delay even if it appears to be invalid.

2 The public official by whom the will was recorded or with whom it was deposited or any other person who had custody of the will or found it among the personal effects of the deceased is personally responsible on learning of the testator’s death for ensuring that the will is submitted to the authority.

3 Once the will has been submitted, the authority must, where feasible after hearing all interested parties, either release the estate to the statutory heirs on a provisional basis or appoint estate administrators.


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Art. 556 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230081TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Vermögen; Testamentseröffnung; Erbin; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Behörde; Institution; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk; Eröffnung
ZHLF230088TestamentseröffnungBerufung; Testament; Testaments; Verfügung; Pfäffikon; Berufungsklägerin; Urteil; Notariat; Kanton; Vorinstanz; Entwurf; Testamentseröffnung; Erben; Einzelgericht; Verfahren; Gericht; Kantons; Berufungsbeklagte; Testamentsentwurf; Bezirksgericht; Vorsorgeauftrag; Generalvollmacht; Verfahrens; Parteien; Obergericht; Oberrichter; Notar-…; Testator
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR120008AkteneinsichtAkten; Verfahren; Akteneinsicht; Recht; Testamentseröffnung; Interesse; Verfügung; Anspruch; Zivil; Kanton; Testamentseröffnungsverfahren; Herabsetzung; Verhandlung; Gericht; Beschwerdeführers; Entscheid; Urteil; Erblasserin; Akteneinsichtsverordnung; Verfahrens; Verfügungen; Einsicht; Obergericht; Eröffnung; Kantons; Meilen; Rechtsmittel
LUOG 1991 5Art. 556 ZGB. Verpflichtung des Notars zur Einlieferung von letztwilligen Verfügungen, die sich in seiner Aktensammlung befinden?Verfügung; Notar; Verfügungen; Abschrift; Erblassers; Einlieferung; Testament; Verwahrung; Aktensammlung; Urkunden; Amtsstelle; Aufbewahrung; Teilungsbehörde; Einlieferungspflicht; Ablieferung; Notars; Erbverträge; Vorschrift; Kommentar; Escher; Verpflichtung; Ablieferungspflicht; Todesfalle; Testamente; Anfrage; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen:; Registeramt; Grundbuch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 II 272Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Weigerung der zuständigen Behörde, den Willensvollstrecker gemäss Art. 554 Abs. 2 ZGB zum Erbschaftsverwalter zu ernennen. Berufung an das Bundesgericht? Ein Verfahren, das die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung und die Frage betrifft, ob der Willensvollstrecker oder jemand anders zum Erbschaftsverwalter zu ernennen sei, ist grundsätzlich keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44/46 OG, so dass der letztinstanzliche kantonale Entscheid in einem solchen Verfahren nicht der Berufung an das Bundesgericht unterliegt. Eine Ausnahme gilt höchstens dann, wenn geltend gemacht wird, der Willensvollstrecker dürfe wegen einer vom Erblasser geschaffenen oder ihm doch bekannt gewesenen Doppelstellung und einer daraus sich ergebenden schweren Interessenkollision nicht zum Erbschaftsverwalter ernannt werden. Willen; Willensvollstrecker; Erbschaft; Erblasser; Erbschaftsverwalter; Berufung; Bundesgericht; Erbschaftsverwaltung; Erben; Erblassers; Rekurs; Entscheid; Willensvollstreckers; Urteil; Anordnung; Verfahren; Zivilrechtsstreitigkeit; Ehefrau; Kinder; Teilung; Behörde; Doppelstellung; Verfügung; Testament; Verhältnis; Vertrauen; Zivilabteilung
91 II 327Erbschaftsklage. Art. 598 ff. ZGB. 1. Mit dem Begehren um Anerkennung als Erbe darf das Begehren verbunden werden, es seien der Erbmasse Vermögensgegenstände zurückzuerstatten, die der Erblasser durch ein in seiner Gültigkeit umstrittenes Geschäft unter Lebenden veräussert hatte (Erw. 3). 2. Die für die Ungültigkeitsklage geltende Verjährungsfrist von einem Jahre (Art. 521 Abs. 1 ZGB) beginnt vom Tag an zu laufen, an welchem der Kläger eine wirkliche und genaue Kenntnis von der Verfügung und vom Ungültigkeitsgrund erlangte; ein blosser Verdacht genügt nicht (Erw. 4). 3. Der Beamte, der ein Testament beurkundet oder in Verwahrung bekommen hat, soll nach Art. 556 Abs. 1 und 2 ZGB, sobald er vom Tode des Erblassers erfuhr, der zuständigen Behörde nicht nur diejenigen Testamente einliefern, die als gültig, sondern auch jene, die als ungültig erscheinen, sowie die, welche widerrufen wurden; in diesem Falle hat er die Widerrufserklärung ebenfalls einzuliefern (Erw. 4). 4. Offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG liegt vor, wenn die kantonale Behörde es unterliess, von einem bestimmten Aktenstück Kenntnis zu nehmen, oder wenn sie es nicht richtig las und aus Versehen eine vom genauen Inhalt, namentlich vom wahren Wortsinn abweichende Feststellung traf (Erw. 4). 5. Wer Erbe zu sein behauptet und die Rückerstattung von Gegenständen an die Erbmasse durch den besitzenden Beklagten verlangt, der sich auf einen besondern Erwerbsgrund (einen mit dem Erblasser abgeschlossenen Vertrag unter Lebenden) beruft, ist zur Erhebung einer Erbschaftsklage berechtigt. Bei deren Beurteilung ist über die Gültigkeit des Geschäfts unter Lebenden zu entscheiden, auf das der Beklagte seinen Besitz stützt (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 6). 6. Beruft sich der Erbschaftskläger auf ein vom Erblasser widerrufenes Testament, indem er Ungültigkeit des Widerrufes geltend macht, so kann der Richter diesen Punkt hinsichtlich der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen überprüfen, selbst wenn die gesetzlichen Erben nicht als Parteien am Prozesse teilnehmen (Erw. 7). 7. Urteilsfähigkeit: Tat- und Rechtsfrage. Anforderungen an den Beweis der Urteilsunfähigkeit (Erw. 8). Mossu; Dénervaud; éré; Action; éritier; étition; Hérédité; évocation; Francis; être; été; édé; était; Tribunal; éfendeur; Abandon; ültig; éritiers; Glâne; Héritier; éral; épend; édéral; ESCHER; évalant; Intimé; évoqué; écial; égaux; Erbschaftsklage