ZGB Art. 552 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 552 ZGB vom 2024

Art. 552 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 552 B. Siegelung der Erbschaft

Die Siegelung der Erbschaft wird in den Fällen angeordnet, für die das kantonale Recht sie vorsieht.


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Art. 552 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2024/634écis; écision; éfunte; édé; évrier; édure; Office; ’il; éposé; Chambre; éré; Apposition; écuteur; édéral; ’apposition; ’acte; ’exécuteur; éritier; éponse; ’est; élai; êtés; était; -fils; ’une
VDHC/2022/322’administrateur; écis; écision; ’office; ’il; éritier; édure; ’administration; épens; éré; ’elle; ’intéressé; égal; égale; éposé; éressée; éritiers; ’intéressée; également; ’autorité; ûreté; était; écessaire; élai
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 264Umfang der Auskunftspflicht beim Sicherungsinventar. Durchsetzung der Auskunftspflicht gegenüber Personen, die in einem anderen Kanton wohnen. Androhung von Ungehorsamsstrafe. (Art. 553 ZGB, Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen und Art. 292 StGB). 1. Verfügungen, mit denen eine Behörde eine Person in einem anderen Kanton unter Strafandrohung anweist, schriftlich bestimmte Auskünfte zu erteilen, stellen Prozesshandlungen dar, die nach Art. 6 ff. des Konkordates von der Behörde des Prozesskantons direkt vorgenommen werden können und deren Zulässigkeit sich nach dem Recht des Prozesskantons richtet (E. 2). 2. Beim Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB besteht gegenüber der Inventurbehörde eine Auskunftspflicht der Erben und Dritter, die gegebenenfalls auch mit Zwangsmassnahmen durchgesetzt werden kann (E. 4b.aa). 3. Es ist mit dem Zweck von Art. 553 ZGB unvereinbar, die Auskunftspflicht über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes hinaus auf lebzeitige Zuwendungen und Veräusserungen auszudehnen (E. 4b.bb). Inventar; Verfügung; Auskunft; Verfügungen; Vermögenswert; Vermögenswerte; Kreisamt; Konkordat; Sicherung; Person; Recht; Auskunftspflicht; Oberengadin; Sicherungsinventar; Erbgang; Personen; Prozesskanton; Behörde; Lasses; Lebenden; Kanton; Konkordates; Zeitpunkt; Todes; Schenkungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, Wolf, Marti, PeterBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2019