Art. 551 Haftung
gegenüber Dritten
An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG090298 | Forderung | Recht; Saldo; Agreement; Principal; Enthaftung; Enthaftungsklausel; Schaden; Rechtsanwalt; Wäre; Partei; Saldoklausel; Struktur; Gesellschaft; Vereinbarung; Gerin; Schiedsgericht; Streit; -Struktur; Parteien; Müsse; Klagten; Beklagten; Sorgfalt; Auftrag; Offshore-Struktur; Verrechnungssteuer; Risiko; Vertrag; Trust |