ZGB Art. 550 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 550 ZGB vom 2022

Art. 550 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 550 IV. Verfahren von Amtes we?gen

1 Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen wäh?rend zehn Jah?ren in amtlicher Verwaltung, oder hätte dieser ein Al?ter von 100 Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung von Amtes wegen durchgeführt.

2 Melden sich alsdann innerhalb der Auskündungsfrist keine Berech?tigten, so fallen die Vermögenswerte an das erbberechtigte Gemein?wesen oder, wenn der Verschol?lene niemals in der Schweiz gewohnt hat, an den Heimatkanton.

3 Gegenüber dem Verschollenen selbst und den besser Berechtigten besteht die gleiche Pflicht zur Rückerstattung wie für die eingewie?se?nen Erben.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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