Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 550 OR vom 2025

Art. 550 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 550 Vornahme
der Auseinandersetzung

1 Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren.

2 Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte einzelne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen und den übrigen Gesellschaftern Rechnung abzulegen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 550 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220038Forderung (Fortsetzung der Liquidation)Liquidator; Recht; Beschluss; Parteien; Vorinstanz; Liquidation; Gesellschaft; Gericht; Antrag; Liquidators; Grundstücke; Rechtsmittel; Blatt; Veräusserung; Verfahren; Beklagten; Anträge; Klage; Entscheid; Liegenschaften; Miteigentum; Verfügung; Ermessen; Befugnis; Gesellschafter; Uster; Auflösung; Entschädigungsfolge
ZHLB180022ForderungBerufung; Beklagte; Beklagten; Darlehen; Recht; Vorinstanz; Darlehens; Parteien; Urteil; Sinne; Klage; E-Mail; Hinweis; Zahlung; Gesellschaft; Berufungsverfahren; Akten; Verfahren; Entscheid; Entschädigung; Konto; Rechtsmittel; Beweisanträge; Betrag; Parteientschädigung; Liechtenstein; önnen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 119Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 550 Abs. 1 OR; Art. 560 ZGB; Art. 652 ZGB). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Gesamteigentum zweier einfacher Gesellschafter stehende Liegenschaft beim Tod des einen ohne besondere Abrede nicht Alleineigentum des anderen wird (E. 3). Gesellschaft; Gesellschafter; Gesellschafters; Erben; Recht; Liquidation; Grundbuch; Auflösung; Gesamteigentum; Verwaltungsgericht; Gemeinschaft; Gesamthand; Kantons; Mitglied; MEIER-HAYOZ; Justiz; Stellung; Eintritt; SIEGWART; Hinweis; Justizdirektion; Gesetzes; Grundstück; Entscheid; Verwaltungsgerichts; Zweck; STEIGER; Rechte; HAAB/SIMONIUS