Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 55 ZPO vom 2024

Art. 55 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz

1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.

2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.


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Art. 55 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230033RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend
ZHLC230042Abänderung ScheidungsurteilBerufung; Recht; Verfahren; Beklagten; Klägers; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Streit; Urteil; Kinder; Berufungsverfahren; Streitwert; Gericht; Unterhalt; Ziffer; Antrag; Unterhalts; Hauptverhandlung; Eingabe; Anträge; Obergericht; Rechtsbegehren; Berufungsantrag; Klage; Rechtspflege; Rechtsbeistand; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2024.22-Richt; Berufung; Berufungskläger; Gesuch; Akten; Vorderrichter; Recht; Massnahme; Massnahmen; Gericht; Entscheid; Urteil; Klage; Persönlichkeit; Beklagten; Kontakt; Verfahren; Zeugen; Berufungsbeklagte; Twint-Nachrichten; Verfahren; Gesuchsgegner; Klägers; Parteien; Drohung; Vorinstanz; Person; önne
SOZKBER.2023.39-Berufung; Kinder; Berufungsbeklagte; Ehemann; Betreuung; Betreuungs; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Ehefrau; Apos; Recht; Partei; Phase; Parteien; Obhut; Vorderrichter; Eltern; Barunterhalt; Unterhalt; Berufungsbeklagten; Urteil; Woche; Betreuungsunterhalt; Vater; Kinderbetreuung; Ehemannes; Arbeit; Wochen; Wohnsitz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 463 (4A_606/2020)
Regeste
Art. 42, 97 und 398 OR ; Art. 8 ZGB ; Art. 55 Abs. 1 ZPO ; Verantwortlichkeit der Bank; Bestimmung des Schadens. Voraussetzungen der Verantwortlichkeit der Bank bei Nichterfüllung von punktuellen Investitionsanweisungen des Kunden (E. 4.1).
été; Achat; ération; Gewinn; Action; Actif; être; Beweis; Avait; était; écuté; éritiers; écution; ément; Allégation; érence; édé; -après:; éfunt; Introduction; érir; Tribunal; Opération; éterminer; -augmentation; Actions; éterminée; Extrait; Verantwortlichkeit; Nichterfüllung
146 III 237 (5A_366/2019)
Regeste
Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO ; Aktenschluss im summarischen Verfahren bei zweitem Schriftenwechsel. Wird im Summarverfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sind darin unbeschränkt Noven zulässig. Der Aktenschluss tritt nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Nachher sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig (E. 3.1; Klärung der in BGE 144 III 117 offengelassenen Frage).
Schriftenwechsel; Noven; Bezirksgericht; Recht; Akten; Bundesgericht; Aktenschluss; Gesuch; Entscheid; Replik; Verfahren; Stellung; Gesuchs; Verfügung; Beschwerde; Obergericht; Eingabe; Replikrecht; Schweiz; Beschwerdeführers; Passivlegitimation; Stellungnahme; Frist; Urteil; Summarverfahren; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2021
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Seiler, Schweizer Hand zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2021