Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 55

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 55 ZGB vom 2024

Art. 55 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 55 II. Betätigung

1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.

3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.


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Art. 55 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220157Forderung (URG)Klage; Gericht; Beklagten; Vergütung; Verfügung; Parteien; Verwertung; Eigengebrauch; Rechnung; Werke; AnwGebV; Urheber; Tarif; Klageantwort; Zustellung; Bundesgericht; Handelsgericht; Urteil; Forderung; Sachverhalt; Werken; Vergütungsansprüche; Verwertungsgesellschaft; Frist; Prozessvoraussetzungen; Gerichtskosten; Streitwert
ZHNP200002ForderungVertrag; Beklagten; Berufung; Rechnung; Urteil; Recht; Einzelrichter; Leistung; Konto; Zahlung; Organ; Parteien; Leistungen; Rechnungen; Honorar; Klage; Entscheid; Beträge; Gesellschaft; Position; Akten; Zahlungen; Organe; Person; Berufungsbeklagte; Entscheidgebühr
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.43-Mieter; Berufung; Untermiet; Übertragung; Vermieter; Zustimmung; Miete; Berufungsklägerin; Untermiete; Mieter; Berufungsbeklagte; Aktien; Vermieterin; Mietvertrag; Urkunde; Untermietvertrag; Vertrag; Recht; Liegenschaft; Mietverhältnis; Untermieter; Untermietverhältnis; Geschäftsführer; Untermieterin; Kündigung; Vorinstanz; Beklagten; Mieterin
SGBV 2006/16Entscheid Art. 52 BVG. Art. 53 Abs. 2 BVG. Verantwortlichkeitsklage gegenüber einer Expertin für berufliche Vorsorge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2009, BV 2006/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2009. Stiftung; Teilliquidation; Beklagte; Stiftungsrat; Beklagten; Renten; Recht; Vorsorge; Verteilung; Schaden; Mitteln; Rentner; Pensionskasse; Klage; Aufsichtsbehörde; Rentenerhöhung; Vorsorgeeinrichtung; Wohlfahrtsfonds; Person; Quot; Bericht; Beschluss; Rentenbezüger; Hinweis; Deckungsgrad; Gallen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 11 (4A_36/2021)
Regeste
Art. 754 ff. OR ; aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Klagebefugnis. In der Konstellation, in der sowohl die Gesellschaft als auch der Gläubiger und/oder Aktionär unmittelbar bzw. direkt geschädigt sind, besteht, solange die Gesellschaft aufrecht steht, mangels Konkurrenzsituation keine Einschränkung der Klagebefugnis des Gläubigers und/oder Aktionärs (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.2.3.2).
Gesellschaft; Gläubiger; Schaden; Klage; Konkurs; Aktionär; Gläubigers; Konstellation; Recht; X-Fonds; Bundesgericht; Konkurrenz; Schutz; Gesellschafts; Organ; Verwaltung; Schädigung; Urteil; Einschränkung; Aktionärs; Beschwerdegegner; Handelsgericht; Verantwortlichkeit; Vorinstanz; Verwaltungsrat; Aktivlegitimation
143 III 369 (5A_246/2017)Art. 580 Abs. 1 ZGB; Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Pflichtteilserbe, der durch Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2 und 3). Inventar; Erblasser; Urteil; Verfügung; Todes; Erbin; Erben; Berechtigung; Erbschaft; Erbrecht; Ehegatte; Erwägungen; Erblassers; Erbenstellung; Kommentar; Praxis; Herabsetzungsklage; Pflichtteilserbe; Ehegatten; Erbvertrag; Ehefrau; Inventars; Gesuch; Bundesgericht; Gunsten; Herabsetzungsurteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-181/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBundes; Gesellschaft; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Recht; Vorsorge; Anschluss; Gesellschafter; Auffangeinrichtung; Vorsorgeeinrichtung; Person; Zwangsanschluss; Bundesverwaltungsgerichts; Urteil; Verfügung; Vorinstanz; Verfahren; Arbeitgeberin; Höhe; Pflicht; Handelsregister; Ausgleichskasse; Sachverhalt; Alter; Richter; Zeitpunkt; Anfechtungsobjekt
C-4037/2013Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungVorinstanz; Anschluss; Bundes; Beilage; Gesellschaft; Vorsorge; Auffangeinrichtung; Arbeitgeber; Verfügung; Recht; Vorsorgeeinrichtung; Bundesverwaltungsgericht; GastroSocial; Arbeitnehmer; Gesellschafter; Zwangsanschluss; Handel; Verfahren; Handelsregister; Geschäftsführer; Parteien; Geschäftsführerin; Ausgleichskasse; Begründung; Verfahrens; Hinweis; ätzlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.211Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Akteneinsicht (Art. 80b IRSG). Rechtsverweigerung (Art. 46a VwVG).Bundesanwaltschaft; Wilhelm; Konto; Beschwerdekammer; Vollmacht; Verfahren; Rechtshilfe; Kontos; Entscheid; Akten; Bundesstrafgericht; Rechtsanwalt; Christophe; Verfahren; Verfahrens; Akteneinsicht; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Gericht; Person; Kontosperre; Dokument; Apos;; Zwischenentscheid; Tribunal; Sachen; Vertreter; Zustellung
BV.2018.32Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).Entschädigung; VStrR; Verfahren; Entschädigungs; Verfahren; Verhalten; Apos;; Vorsteuer; Beschwerdeführer; Person; Rechnung; Verwaltung; Recht; Beschwerdeführern; Inhaber; Bundesstrafgericht; Anspruch; Verfahrens; Sàrl; Bundesstrafgerichts; Kostenauflage; Einstellung; Verfügung; Rechnungen; ähren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HurniBerner Kommentar zur ZPO2012
Andrea Büchler ZGB2012