IPRG Art. 55 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 55 IPRG vom 2025

Art. 55 Bundesgesetz
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Art. 55 Wandelbarkeit und Rückwirkung bei Wohnsitzwechsel

1 Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz von einem Staat in einen anderen, so ist das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung anzuwenden. Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung die Rückwirkung ausschliessen.

2 Der Wohnsitzwechsel hat keine Wirkung auf das anzuwendende Recht, wenn die Parteien die Weitergeltung des früheren Rechts schriftlich vereinbart haben oder wenn zwischen ihnen ein Ehevertrag besteht.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG ZOR.2023.56-Apos; Unterhalt; Unterhalts; Recht; Schuld; Beklagten; Schulden; Berufung; Parteien; Entscheid; Scheidung; Vorinstanz; Schweiz; Einkommen; Klage; Genehmigung; Höhe; Trags; Ziffer; Gericht; Verfahren; Rente; Ehegatte; Begehren; Verhältnis; Deutschland
AGAG ZOR.2023.56-Apos; Unterhalt; Unterhalts; Recht; Schuld; Beklagten; Schulden; Berufung; Parteien; Entscheid; Scheidung; Vorinstanz; Schweiz; Einkommen; Klage; Genehmigung; Höhe; Trags; Ziffer; Gericht; Verfahren; Rente; Ehegatte; Begehren; Verhältnis; Deutschland
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 167Eheschutzverfahren. Zuständigkeit schweizerischer Gerichte (Art. 46 IPRG; Art. 6 IPRG; Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Lugano-Übereinkommen); Begriff des Wohnsitzes nach Art. 20 IPRG. 1. Der Wohnsitzbegriff in Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG deckt sich mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abweichungen ergeben sich nur dadurch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechenden Normen bestehen (E. 2). 2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein schweizerisches Gericht nach Art. 6 IPRG seine Zuständigkeit ablehnen, wenn sich die beklagte Partei auf das Begehren einlässt (E. 3)? 3. Der Umstand, dass mit einem umfassenden Eheschutzbegehren auch noch Unterhaltsforderungen geltend gemacht werden, kann nicht dazu führen, dass die schweizerischen Gerichte nach Art. 18 Lugano-Übereinkommen zuständig werden (E. 4). Wohnsitz; Recht; Gericht; Zuständigkeit; Übereinkommen; Unterhalt; Wohnsitzes; Gerichte; Lugano-Übereinkommen; Aufenthalt; Obergericht; Eheschutzbegehren; Frankreich; Nichtigkeitsbeschwerde; Verfügung; Klara; Einlassung; Voraussetzung; Pflicht; Parteien; Abkommen; Eheschutzverfahren; Verhältnis; Voraussetzungen; Begehren; ühren