Fusionsgesetz (FusG) Art. 55
Zusammenfassung der Rechtsnorm FusG:
Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.
Art. 55 FusG vom 2023
Art. 55 Sonderregelung für die Umwandlung von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
1 Eine Kollektivgesellschaft kann sich in eine Kommanditgesellschaft umwandeln, indem:a. eine Kommanditärin oder ein Kommanditär in die Kollektivgesellschaft eintritt;b. eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter zur Kommanditärin oder zum Kommanditär wird.
2 Eine Kommanditgesellschaft kann sich in eine Kollektivgesellschaft umwandeln, indem:a. alle Kommanditärinnen und Kommanditäre austreten;b. alle Kommanditärinnen und Kommanditäre zu unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern werden.
3 Die Fortführung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Einzelunternehmen nach Artikel 579 des Obligationenrechts (1) bleibt vorbehalten. (2)
4 Auf die Umwandlung gemäss diesem Artikel finden die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung.
(1) [SR 220]
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 4791]; [BBl 2002 3148], [2004 3969]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.