Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 55

Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 55 BZG vom 2025

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Art. 55 Ausbildung von Lehrpersonal

1 Das BABS stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz sicher.

2 Es ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen nach Artikel 3 die Teilnahme an seinem Ausbildungsangebot.

3 Es regelt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz und die Teilnahme des Lehrpersonals der Partnerorganisationen nach Artikel 3 an Ausbildungsdiensten des Zivilschutzes.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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