BV Art. 55 - Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 55 BV vom 2024

Art. 55 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden

1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.

2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.

3 Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 55 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180014Forderungähig; Arbeit; Versicherung; Beruf; Berufung; Erwerbsunfähigkeit; Klägers; Arbeitsunfähigkeit; Verweis; Vorinstanz; Verweistätigkeit; Beweis; Gutachten; Klage; Urteil; Prämienbefreiung; Partei; Autoverkäufer; Arbeitsfähigkeit; Beklagten; Verfahren; -Gutachten; Anspruch; Leistung; %-ige; Parteien; Police

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 439 (6B_282/2021)
Regeste
Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG , Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV , Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA , Art. 12 Abs. 2 StGB ; Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum, Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte, Vorsatz. Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie der für einen entsprechenden Nachweis im Blut des Fahrzeuglenkers in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgesetzte Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L liegen im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrats resp. des Bundesamts für Strassen und sind nicht unhaltbar (E. 3).
ähig; Urteil; Cannabis; Strassen; Grenzwert; ASTRA; Vorinstanz; Bundesrat; Tatbestand; Täter; VSKV-ASTRA; Strassenverkehr; Bundesgericht; Fahrunfähigkeit; Verordnung; Hinweis; Anklage; Tatbestands; Eventualvorsatz; Hinweisen; Erfolg; Sinne; Substanz; Fahrfähigkeit; Alkohol; Zustand; Grenzwerte
143 V 208 (9C_304/2016)Art. 53k BVG; Art. 32 ASV; Tochtergesellschaften im Anlagevermögen einer Anlagestiftung. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 ASV ist gesetzeskonform (E. 5.3). Sie tangiert auch nicht die Wirtschaftsfreiheit (E. 6.1.2) und die Eigentumsgarantie (E. 6.2.2). In concreto spricht kein verfassungsrechtlicher Aspekt gegen ihre Anwendung (E. 6.3-6.5). Anlage; Anlagestiftung; Vorsorge; Anlagestiftungen; Recht; Verordnung; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgeeinrichtungen; Bundesrat; Beschwerdeführerinnen; Bundesgericht; Anlagevermögen; Aufsicht; Struktur; Kapital; Regelung; öffentlich-rechtlichen; Bundesverwaltungsgericht; Stiftung; Anleger; Wirtschaftsfreiheit; Tochtergesellschaft; Spalte; Tochtergesellschaften; Sinne; Verletzung; Stammvermögen; KRATZ-ULMER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4092/2016AnlagevorschriftenAnlage; Anlagegruppe; Anlagestiftung; Anlagegruppen; Anlagestiftungen; Vorsorge; Verordnung; Recht; Kategoriebegrenzungen; Vorsorgeeinrichtung; Urteil; Bericht; Regel; Vorschrift; Regelung; Anlagerichtlinie; Anlagevorschriften; Vorinstanz; Anlagen; Bundesverwaltungsgericht; Vorsorgeeinrichtungen; Einhaltung; BVGer; Auslegung; Verordnungsgeber; Verfügung
BVGE 2017 V/1AnlagevorschriftenAnlage; Anlagegruppe; Anlagestiftung; Anlagegruppen; Anlagestiftungen; Vorsorge; Verordnung; Kategoriebegrenzungen; Vorsorgeeinrichtung; Vorschrift; Bericht; Regelung; Vorsorgeeinrichtungen; Recht; Anlagevorschriften; Anlagen; Anlagerichtlinie; Einhaltung; Vorschriften; Verordnungsgeber; Verteilung; Urteil; Erlass; Diversifikation; Anlagevermögen; Anlagekategorien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-ATSG- 3. Auflage, Zürich2015
Schweizer Kommentar BV1900