Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden
1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3 Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP180014 | Forderung | Arbeit; Versicherung; Beruf; Berufung; Partei; Erwerbsunfähigkeit; Klagt; Klägers; Arbeitsunfähigkeit; Verweis; Vorinstanz; Verweistätigkeit; Beweis; Zugehen; Angestammte; Gutachten; Klage; Urteil; Prämienbefreiung; Autoverkäufer; Arbeitsfähigkeit; Angestammten; Auszugehen; Selbständig; Beklagten; Selbständiger; Verfahren; -Gutachten; Anspruch; Leistung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 439 (6B_282/2021) | Regeste Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG , Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV , Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA , Art. 12 Abs. 2 StGB ; Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum, Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte, Vorsatz. Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie der für einen entsprechenden Nachweis im Blut des Fahrzeuglenkers in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgesetzte Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L liegen im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrats resp. des Bundesamts für Strassen und sind nicht unhaltbar (E. 3). | Beschwerde; Urteil; Beschwerdeführer; Cannabis; Strassen; Grenzwert; ASTRA; Vorinstanz; Bundesrat; Tatbestand; Täter; Recht; VSKV-ASTRA; Strassenverkehr; Bundesgericht; Fahrunfähigkeit; Verordnung; Hinweis; Anklage; Tatbestands; Eventualvorsatz; Hinweisen; Erfolg; Subjektiv; Sinne; Substanz; Fahrfähigkeit; Alkohol; Subjektive; Zustand |
143 V 208 (9C_304/2016) | Art. 53k BVG; Art. 32 ASV; Tochtergesellschaften im Anlagevermögen einer Anlagestiftung. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 ASV ist gesetzeskonform (E. 5.3). Sie tangiert auch nicht die Wirtschaftsfreiheit (E. 6.1.2) und die Eigentumsgarantie (E. 6.2.2). In concreto spricht kein verfassungsrechtlicher Aspekt gegen ihre Anwendung (E. 6.3-6.5). | Anlage; Anlagestiftung; Vorsorge; Anlagestiftungen; Beschwerde; Recht; Berufliche; Verordnung; Rechtlich; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgeeinrichtungen; Bundesrat; Beschwerdeführerinnen; Bundesgericht; Anlagevermögen; Aufsicht; Beruflichen; Struktur; Kapital; Regelung; öffentlich-rechtlichen; Bundesverwaltungsgericht; Stiftung; Anleger; Wirtschaftsfreiheit; Tochtergesellschaft; Resp; Spalte; Tochtergesellschaften |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4092/2016 | Anlagevorschriften | Anlage; Anlagegruppe; Anlagestiftung; Anlagegruppen; Beschwerde; Anlagestiftungen; Vorsorge; Verordnung; Gemischte; Recht; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Kategoriebegrenzungen; Gemischten; Vorsorgeeinrichtung; Urteil; Bericht; Regel; Vorschrift; Regelung; Anlagerichtlinie; Anlagevorschriften; Anlagen; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Vorsorgeeinrichtungen; Berufliche; Einhaltung; BVGer |
BVGE 2017 V/1 | Anlagevorschriften | Anlage; Anlagegruppe; Anlagestiftung; Gruppen; Anlagegruppen; Anlagestiftungen; Vorsorge; Gemischte; Verordnung; Kategoriebegrenzungen; Gemischten; Vorsorgeeinrichtung; Beschwerde; Vorschrift; Bericht; Beschwerdef?hrerin; Regelung; Vorsorgeeinrichtungen; Recht; Anlagevorschriften; Richtlinie; Anlagen; Anlagerichtlinie; Einhaltung; Vorschriften; Einzuhalten; Verordnungsgeber; Wonach; Verteilung |