Legge sull’assicurazione contro la disoccupazione (LADI1) Art. 55

Zusammenfassung der Rechtsnorm LADI1:



Art. 55 LADI1 dal 2024

Art. 55 Legge sull’assicurazione contro la disoccupazione (LADI1) drucken

Art. 55 Obblighi dell’assicurato

1 Il lavoratore, nella procedura di fallimento o di pignoramento, deve prendere ogni provvedimento necessario alla tutela dei suoi diritti rispetto al datore di lavoro, fintanto che la cassa gli comunichi d’averlo surrogato nella procedura. Successivamente, deve assistere la cassa, in ogni modo adeguato, nella difesa del suo diritto.

2 Il lavoratore deve restituire, in deroga all’articolo 25 capoverso 1 LPGA (1) , l’indennit per insolvenza, se il credito salariale è respinto nella procedura di fallimento o di pignoramento, non è coperto per sua colpa intenzionale o sua grave negligenza oppure è successivamente soddisfatto dal datore di lavoro. (2)

(1) RS 830.1
(2) Nuovo testo giusta l’all. n. 16 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2022.34-Arbeit; Einstellung; Rückforderung; Arbeitslosenversicherung; Anspruch; Verfügung; Frist; Einstelltage; Recht; Versicherungsgericht; Abrechnung; Arbeitslosenentschädigung; Person; Revision; Tatsache; Apos; Voraussetzungen; Taggelder; Tatsachen; Bundesgericht; Urteil; Vizepräsidentin; Anspruchsberechtigung; Tilgung; Einstelltagen; Einsprache; Entscheid; Erlass
SGAVI 2018/30Entscheid Art. 29 und 51 ff. AVIG, Art. 2 ZGB, Art. 82 und 337a OR;Befindet sich die Arbeitgeberin nicht im Zahlungsverzug, so kann die Arbeit nicht gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 82 OR analog niedergelegt werden. Arbeitet die versicherte Person tatsächlich noch für die Arbeitgeberin und unternimmt diese konkrete Rettungsbemühungen zur Abwendung eines drohenden Konkurses, so ist die versicherte Person nicht ohne Weiteres unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht zur fristlosen Kündigung verpflichtet. Zur Verhinderung von Missbräuchen sieht Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite von vier Monaten für die Bezugsdauer vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2019, AVI 2018/30). Arbeit; Arbeitgeber; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeberin; Konkurs; Arbeitslosen; Arbeitnehmer; Kündigung; Anspruch; Schaden; Lohnforderung; Mitarbeitenden; Kasse; Verfügung; Lohnforderungen; Unternehmen; Arbeitsverhältnis; Löhne; Zeitraum; Arbeitslosenentschädigung; Schadenminderungspflicht; E-Mail; Sinne; Lohnansprüche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 V 362 (8C_55/2011)Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 95 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 AVIG; Art. 25 Abs. 1 ATSG; Rückforderung von gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung. Die Subrogation gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG verschafft der Arbeitslosenkasse keinen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Versicherten, sondern gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichtete Leistungen der Arbeitslosenkasse sind nicht unrechtmässig bezogen worden und können daher nicht nach Art. 95 Abs. 1 AVIG und Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden. Die Sonderregelung für die Rückerstattung von Insolvenzentschädigung von Art. 55 Abs. 2 AVIG kann nicht analog auf die Rückforderung von gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung angewendet werden (E. 4.1-4.3). Arbeitslosenkasse; Rückforderung; Arbeitslosenentschädigung; Leistungen; Arbeitgeber; Anspruch; Insolvenzentschädigung; Klage; Ansprüche; Rückerstattung; Arbeitgeberin; Einsprache; Entscheid; Zweifel; Taggeld; Gallen; Subrogation; Firma; Verfahren; Vergleich; Gericht; Kasse; Sinne; Vorinstanz; Rückforderungstitel; Lohnforderung
131 V 196Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG: Insolvenzentschädigung. Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend. (Erw. 4.1.2)
Regeste b
Art. 39 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 SchKG: Ordentliche Konkursbetreibung; örtliche Zuständigkeit. Ist ein Schuldner als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen, unterliegt er der ordentlichen Konkursbetreibung am Sitz der juristischen Person. Daran ändert die Löschung des Domizils der Aktiengesellschaft im Handelsregister nichts. (Erw. 4.2)
Konkurs; Handelsregister; Insolvenzentschädigung; SchKG; Arbeitgeber; Aktiengesellschaft; Betreibung; Person; Stadt; Firma; Arbeitgebers; Gläubiger; Basel; Domizil; Konkursbetreibung; Anspruch; Überschuldung; Konkursandrohung; Konkursbegehren; Zwangsvollstreckungsverfahren; Arbeitgeberin; Gesellschaft; Basel-Stadt; Löschung; Arbeitslosenversicherung; Verfahren; Hinweis