DO Art. 549 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 549 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 549 Repartiziun dal surpli e dal deficit

1 Sch’i resta in surpli suenter la deducziun dals debits cuminaivels, suenter la cumpensaziun da las expensas e da las anticipaziuns als singuls societaris e suenter la restituziun dals imports da facultad, sto quest surpli vegnir repartì tranter ils societaris sco gudogn.

2 Sche la facultad cuminaivla na basta betg – suenter ch’ils debits èn vegnids pajads e suenter che las expensas e che las anticipaziuns èn vegnidas cumpensadas – per restituir ils imports da facultad ch’èn vegnids appurtads, han ils societaris da purtar questas mancanzas sco deficit.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 549 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB170049Forderung (Herausgabe von Steuererklärungen)Vorinstanz; Gesellschaft; Liquidator; Steuererklärungen; Liquidation; Recht; Parteien; Entscheid; Unterlagen; Beschluss; Uster; Gericht; Beschwerdeführers; Vermögens; Liquidators; Steueramt; Verfügung; Herausgabe; Eingabe; Stadt; Verfahren; Steuerunterlagen; Rechenschaft; Aktiven; Antrag; Liquidationsbilanz; Gesellschafter
ZHHG100287ForderungGeschäft; Parteien; E-Mail; Provision; Beklagte; Beklagten; Mailadresse; Vermittlung; Recht; -Geschäft; E-Mailadresse; Richt; Gesellschaft; Mailadressen; Zusammenarbeit; Rechtsbegehren; Vereinbarung; Geschäfte; Geschäfts; Vertrag; Gewinn; Ziffer; Teilung; E-Mailadressen; Anspruch; Rechnung; Mails; älftige

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 46Anschlussprivileg des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG). Güterrechtliche Ansprüche bei fortbestehendem Güterstand. Übergangsrecht (Art. 9b-d SchlT ZGB). Art. 163 und 165 ZGB. Die gerichtliche Überprüfung der mit privilegiertem Pfändungsanschluss geltend gemachten Forderung des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG) umfasst auch die Frage, ob die Forderung fällig ist (E. 3a/bb). Möglichkeit der Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche ausserhalb einer umfassenden güterrechtlichen Auseinandersetzung (E. 3a/cc). Übergangsrecht bezüglich der altrechtlichen Ersatzforderung der Ehefrau für eingebrachtes und nicht mehr vorhandenes Frauengut (E. 3a/dd und ee). Art. 163 und Art. 165 ZGB sind auch anwendbar, wenn ein Ehegatte die Verwaltung seines Vermögens dem anderen überlässt. Die Bestimmungen des Auftragsrechts bzw. über die ungerechtfertigte Bereicherung sind nur anwendbar, wenn die Leistungen zu einem anderen Zweck als zum Familienunterhalt oder als Beitrag zum Beruf oder Gewerbe des anderen erfolgten (E. 4). Ansprüche; Ehegatte; Anschluss; Forderung; SchKG; Ehegatten; Ersatz; Auseinandersetzung; Frauengut; Anschlusspfändung; Liegenschaft; Klage; Ersatzforderung; Vorinstanz; Schuld; Vermögens; Beurteilung; Pfändung; Anspruch; Urteil; Ehefrau; Parteien; Eherecht; Familie; Güterstand; Beruf
108 II 204Rechtliche Wirkungen des Konkubinats. Keine analoge Anwendung der Grundsätze des ehelichen Güterrechts (E. 3). Bei der Auseinandersetzung nach Auflösung des Konkubinats ist Rechtsschutz zu gewähren (E. 3a und b). Ob und inwieweit die Regeln über die einfache Gesellschaft auf ein Konkubinatsverhältnis anwendbar sind, ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (E. 4 und 5). Beurteilung des Klageanspruchs nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft (E. 6). Konkubinat; Gesellschaft; Konkubinats; Recht; Parteien; Klägers; Partner; Auflösung; Auftrag; Beklagten; Gemeinschaft; Beziehung; Urteil; Ausland; Klage; Obergericht; Zusammenleben; Liquidation; Konkubinatsverhältnis; Vorinstanz; Bundesgericht; Leistungen; Betrag; Bezirksgericht; Inkasso; Auseinandersetzung; Rechtsschutz; Beurteilung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1662/2006MehrwertsteuerRecht; Gruppe; Bundes; Person; Mehrwertsteuer; Steuer; Verrechnung; Gesellschaft; Schweiz; Forderung; Mehrwertsteuergruppe; Schweizer; Schweizerische; Vorsteuerguthaben; Quartal; Personen; Konzern; Darlehen; Aktiengesellschaft; MWST-Nr; Vertrag; Gläubiger; MWSTG; Swissair; Schuld; Darlehens; Quot;; Forderung; Gruppenmitglied