Art. 549 Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag
1 Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
2 Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter das Fehlende als Verlust zu tragen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB170049 | Forderung (Herausgabe von Steuererklärungen) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Rungen; Vorinstanz; Gesellschaft; Liquidator; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Steuererklärungen; Liquidation; Recht; Einfache; Parteien; Entscheid; Unterlagen; Beschluss; Uster; Gericht; Angefochtenen; Einfachen; Beschwerdeführers; Vermögens; Liquidators; Steueramt; Verfügung; Fraglichen; Herausgabe; Eingabe; Stadt; Verfahren |
ZH | HG100287 | Forderung | Partei; Geschäft; Parteien; E-Mail; Resse; Klagte; Provision; Richt; Beklagten; Mailadresse; Vermittlung; @ch; Recht; -Geschäft; E-Mailadresse; Gesellschaft; Mailadressen; @ag; Zusammenarbeit; Vereinbart; Spruch; Rechtsbegehren; Vereinbarung; Hälftig; Geschäfte; Geschäfts; Vertrag; Gewinn; Ziffer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 III 46 | Anschlussprivileg des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG). Güterrechtliche Ansprüche bei fortbestehendem Güterstand. Übergangsrecht (Art. 9b-d SchlT ZGB). Art. 163 und 165 ZGB. Die gerichtliche Überprüfung der mit privilegiertem Pfändungsanschluss geltend gemachten Forderung des Ehegatten (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 5 SchKG) umfasst auch die Frage, ob die Forderung fällig ist (E. 3a/bb). Möglichkeit der Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche ausserhalb einer umfassenden güterrechtlichen Auseinandersetzung (E. 3a/cc). Übergangsrecht bezüglich der altrechtlichen Ersatzforderung der Ehefrau für eingebrachtes und nicht mehr vorhandenes Frauengut (E. 3a/dd und ee). Art. 163 und Art. 165 ZGB sind auch anwendbar, wenn ein Ehegatte die Verwaltung seines Vermögens dem anderen überlässt. Die Bestimmungen des Auftragsrechts bzw. über die ungerechtfertigte Bereicherung sind nur anwendbar, wenn die Leistungen zu einem anderen Zweck als zum Familienunterhalt oder als Beitrag zum Beruf oder Gewerbe des anderen erfolgten (E. 4). | Ansprüche; Ehegatte; Anschluss; Forderung; SchKG; Güterrechtliche; Brachte; Ehegatten; Ersatz; Auseinandersetzung; Frauengut; Anschlusspfändung; Liegenschaft; Klage; Ersatzforderung; Vorinstanz; Schuld; Fällig; Vermögens; Beurteilung; Pfändung; Anspruch; Urteil; Ehefrau; Eheliche; Parteien; Vorhandene; Eherecht; Familie; Brachtes |
108 II 204 | Rechtliche Wirkungen des Konkubinats. Keine analoge Anwendung der Grundsätze des ehelichen Güterrechts (E. 3). Bei der Auseinandersetzung nach Auflösung des Konkubinats ist Rechtsschutz zu gewähren (E. 3a und b). Ob und inwieweit die Regeln über die einfache Gesellschaft auf ein Konkubinatsverhältnis anwendbar sind, ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (E. 4 und 5). Beurteilung des Klageanspruchs nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft (E. 6). | Konkubinat; Gesellschaft; Recht; Konkubinats; Recht; Einfache; Parteien; Klägers; Verhält; Gemeinsame; Partner; Auflösung; Gemeinsamen; Auftrag; Einfachen; Beklagten; Gemeinschaft; Beziehung; Urteil; Ausland; Klage; Obergericht; Zusammenleben; Liquidation; Konkubinatsverhältnis; Vorinstanz; Bundesgericht; Werden; Leistungen; Rechtlich |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-1662/2006 | Mehrwertsteuer | Recht; Gruppe; Bundes; Person; Mehrwertsteuer; Rechtlich; Steuer; Verrechnung; Beschwerde; Gesellschaft; Schweiz; Forderung; Mehrwertsteuergruppe; Schweizer; Vorsteuerguthaben; Quartal; Personen; Konzern; Darlehen; Aktiengesellschaft; Beschwerdef?hrerin; MWST-Nr; Vertrag; Gl?ubiger; MWSTG; Swissair; Schuld; Darlehens; Forderung |