ZGB Art. 548 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 548 ZGB vom 2022
Art. 548 II. Erbrecht des Verschol?le?nen
1 Kann für den Zeitpunkt des Erbganges Leben oder Tod eines Erben nicht nach?gewiesen werden, weil dieser verschwunden ist, so wird sein Anteil unter amtliche Verwaltung gestellt.
2 Die Personen, denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen sein Erbteil zugefallen wäre, haben das Recht, ein Jahr seit dem Verschwinden in hoher Todes?gefahr oder fünf Jahre seit der letzten Nach?richt über den Verschwundenen beim Gericht um die Verschol?len?erklärung und, nachdem diese erfolgt ist, um die Aus?händigung des Anteils nachzusuchen.
3 Die Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Auslieferung an die Erben eines Verschollenen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.