ZGB Art. 546 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 546 ZGB vom 2022

Art. 546 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 546 1. Erbgang ge?gen Si?cher?stellung

1 Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Bedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser Be?rechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.

2 Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todes?gefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf 15 Jahre zu leisten, in kei?nem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre.

3 Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erb?schaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 546 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF120033SicherstellungBerufung; Versicherung; Berufungsklägerin; Inventar; Verschollene; Verschollenen; Höhe; Einzelgericht; Notar; Betrag; Notariat; Todes; Sicherheit; Bezirksgericht; Sicherungsinventar; Dielsdorf; Erlebensfall; Bezirksgerichtes; Verfügung; Entscheid; Erbschaft; Vermögens; Erbrecht; Erlebensfall-Versicherung; Prämien; Todesfall; Leistung; Rückkaufswert; Akten
VDHC/2020/715-édure; Chambre; éfenderesse; écision; érêt; Commune; étaire; ères; éléguée; élai; étaires; écembre; élérité; ération; Genève; Après; épens; édéral; Comme; Avance; Selon; érations; érêts; Espèce

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 V 248Art. 23, 25 AHVG, Art. 38 ZGB. - Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Verschollenerklärung (Erw. 1). - Die Verschollenerklärung entfaltet die gesetzlichen Wirkungen vom Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht an bis zu ihrer richterlichen Aufhebung. Für diese Zeitspanne ist die Ehefrau des Verschollenen als Witwe im Sinne von Art. 23 AHVG zu betrachten. Im Falle der Aufhebung der Verschollenerklärung ist sie für die während der Verschollenheit bezogenen Witwenrenten nicht rückerstattungspflichtig (Erw. 2). Verschollenerklärung; Richt; Witwe; Aufhebung; Witwen; Kündig; Witwenrente; Renten; Todes; Ausgleichskasse; Verfügung; Recht; Zeitpunkt; Sinne; Richter; Todesgefahr; Entscheid; Rückerstattung; Sozialversicherung; Versicherungsgericht; Anspruch; Vermisste; Verwaltung; AHV-Rekurskommission; Kantons; Bruno; Einzelrichter; Bezirksgerichts; Verfügungen