ZGB Art. 546 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 546 ZGB vom 2022
Art. 546 1. Erbgang ge?gen Si?cher?stellung
1 Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Bedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser Be?rechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.
2 Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todes?gefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf 15 Jahre zu leisten, in kei?nem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre.
3 Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erb?schaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.