OR Art. 546 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 546 OR vom 2024

Art. 546 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 546 Gesellschaft auf unbestimmte Dauer

1 Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.

2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

3 Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.


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Art. 546 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120080Forderung (Nichteintreten)Arbeit; Beklagten; Berufung; Vertrag; Leistung; Weisung; Kunden; Berater; Partner; Recht; Arbeitsvertrag; Partnerschaftsvertrag; Franchisevertrag; Partei; Auftrag; Subordination; Franchisenehmer; Parteien; Personal; Beratung; Bezirksgericht; Gerichtsstand; Vorinstanz; Marke; Rechnung; Entschädigung
ZHHG090138Befehl / ForderungGesellschaft; Konto; Recht; Parteien; Liquidation; Auflösung; Replik; Beklagten; Betrag; Ziffer; Rechtsbegehren; Klage; -Konto; Feststellung; Auszahlung; Begehren; Auflösungsgr; Verteilung; Guthaben; Saldo; Klageschrift; Gericht; Anspruch; Zweck
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.155 (AG.2021.209)Budget WohnungskostenRekurrent; Rekurs; Sozialhilfe; Recht; Rekurrenten; Richtlinien; Wohngemeinschaft; SKOS-Richtlinien; Entscheid; Person; Zweck; Wohnung; Wohnkosten; Verfahren; Gesellschaft; Zweck-Wohngemeinschaft; Nebenkosten; Grenzwert; Regel; Basel; Miete; Mietkosten; Haushalt; Verbeiständung; Basel-Stadt; Zimmer; Einpersonenhaushalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 480 (4A_45/2017)Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). Vertrag; Kündigung; Bindung; Aktionär; Recht; Beschwerdegegner; Verwaltungsrat; Ziffer; Aktien; Person; Freiheit; Urteil; Aktionärbindungsvertrag; Bundesgericht; Vorinstanz; Vertrages; BUCHER; Gesellschaft; Unternehmen; FORSTMOSER/KÜCHLER; Unternehmens; Rechtsprechung
107 II 216Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR).Ergänzung des Vertrags nach dem mutmasslichen Parteiwillen. Vertrag; Vertrags; Locher; Handel; Nichtigkeit; Recht; Bundesgericht; Regelung; Parteien; Vertragsdauer; Teilnichtigkeit; Parteiwillen; Ziffer; Handelsgericht; Kündigung; Maschinen; Einzelfirma; Holzbearbeitung; Alleinverkaufsvertrag; Gesellschaft; Verpflichtung; Vereinbarung; Vorarbeiten; Urteil; Maloc