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Obligationenrecht (OR)

Art. 546 OR vom 2024

Art. 546 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 546 Gesellschaft auf unbestimmte Dauer

1 Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.

2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

3 Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 546 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120080Forderung (Nichteintreten)Arbeit; Beklagten; Berufung; Leistung; Vertrag; Weisung; Kunden; Berater; Partner; Recht; Arbeitsvertrag; Selbständig; Selbständige; Partei; Partnerschaftsvertrag; Franchisevertrag; Wirtschaftlich; Subordination; Franchisenehmer; Auftrag; Parteien; Personal; Zeitlich; Wirtschaftliche; Bezirksgericht; Gerichtsstand; Vorinstanz; Marke; Rechnung; Entschädigung
ZHHG090138Befehl / ForderungGesellschaft; Konto; Recht; Partei; Parteien; Liquidation; Klagte; Auflösung; Replik; Beklagten; Betrag; Ziffer; Rechtsbegehren; Einfache; Klage; -Konto; Feststellung; Einfachen; Auszahlung; Verpflichten; Begehren; Auflösungsgr; Verteilung; Guthaben; Saldo; Verpflichten; Klageschrift; Gericht; Anspruch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.155 (AG.2021.209)Budget Wohnungskosten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 480 (4A_45/2017)Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). Vertrag; Recht; Beschwerde; übermässig; Kündigung; Beschwerdeführer; Bindung; Aktionär; übermässige; Recht; Beschwerdegegner; Verwaltungsrat; Ziffer; Partei; Aktien; Person; Partei; Freiheit; Urteil; Aktionärbindungsvertrag; Bundesgericht; Vorinstanz; Vertrages; BUCHER; Wirtschaftlich; Gesellschaft; Gebundene; FORSTMOSER/KÜCHLER; Wirtschaftliche
107 II 216Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR).Ergänzung des Vertrags nach dem mutmasslichen Parteiwillen. Vertrag; Vertrags; Wäre; Locher; Nichtig; Handel; Nichtigkeit; Recht; Bundesgericht; Regelung; Parteien; Vertragsdauer; Teilnichtigkeit; Ziffer; Handelsgericht; Parteiwillen; Kündigung; Mutmasslichen; Einzelfirma; Maschinen; Holzbearbeitung; Schloss; Potrà; ewige; Werden; Hätten; Dispositive; Alleinverkaufsvertrag; Gesellschaft; Verpflichtung
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