Art. 546 Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
1 Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.
2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
3 Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB120080 | Forderung (Nichteintreten) | Arbeit; Beklagten; Berufung; Leistung; Vertrag; Weisung; Kunden; Berater; Partner; Recht; Arbeitsvertrag; Selbständig; Selbständige; Partei; Partnerschaftsvertrag; Franchisevertrag; Wirtschaftlich; Subordination; Franchisenehmer; Auftrag; Parteien; Personal; Zeitlich; Wirtschaftliche; Bezirksgericht; Gerichtsstand; Vorinstanz; Marke; Rechnung; Entschädigung |
ZH | HG090138 | Befehl / Forderung | Gesellschaft; Konto; Recht; Partei; Parteien; Liquidation; Klagte; Auflösung; Replik; Beklagten; Betrag; Ziffer; Rechtsbegehren; Einfache; Klage; -Konto; Feststellung; Einfachen; Auszahlung; Verpflichten; Begehren; Auflösungsgr; Verteilung; Guthaben; Saldo; Verpflichten; Klageschrift; Gericht; Anspruch |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | VD.2020.155 (AG.2021.209) | Budget Wohnungskosten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 480 (4A_45/2017) | Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). | Vertrag; Recht; Beschwerde; übermässig; Kündigung; Beschwerdeführer; Bindung; Aktionär; übermässige; Recht; Beschwerdegegner; Verwaltungsrat; Ziffer; Partei; Aktien; Person; Partei; Freiheit; Urteil; Aktionärbindungsvertrag; Bundesgericht; Vorinstanz; Vertrages; BUCHER; Wirtschaftlich; Gesellschaft; Gebundene; FORSTMOSER/KÜCHLER; Wirtschaftliche |
107 II 216 | Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR).Ergänzung des Vertrags nach dem mutmasslichen Parteiwillen. | Vertrag; Vertrags; Wäre; Locher; Nichtig; Handel; Nichtigkeit; Recht; Bundesgericht; Regelung; Parteien; Vertragsdauer; Teilnichtigkeit; Ziffer; Handelsgericht; Parteiwillen; Kündigung; Mutmasslichen; Einzelfirma; Maschinen; Holzbearbeitung; Schloss; Potrà; ewige; Werden; Hätten; Dispositive; Alleinverkaufsvertrag; Gesellschaft; Verpflichtung |