OR Art. 545 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 545 OR vom 2025

Art. 545 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 545 Auflösungsgründe 1. Im
Allgemeinen

1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:

  • 1. wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
  • 2. wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
  • 3. (1) wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
  • 4. durch gegenseitige Übereinkunft;
  • 5. durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
  • 6. durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
  • 7. durch Urteil des Gerichts (2) im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
  • 2 Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
    (2) Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 545 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF220019Vorsorgliche MassnahmenBerufung; Gesuch; Praxis; Gesuchs; Gesellschaft; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Recht; Androhung; Ordnungsbussen; Bestrafung; -strasse; Massnahme; Gesellschafter; Standort; Entscheid; Massnahmen; Fortführung; Berufungsklägers; Gesuchstellers; Gesellschaftsvertrag; Parteien; Anspruch; Zusammenarbeit; ärztlichen
    ZHLB180022ForderungBerufung; Beklagte; Beklagten; Darlehen; Recht; Vorinstanz; Darlehens; Parteien; Urteil; Sinne; Klage; E-Mail; Hinweis; Zahlung; Gesellschaft; Berufungsverfahren; Akten; Verfahren; Entscheid; Entschädigung; Konto; Rechtsmittel; Beweisanträge; Betrag; Parteientschädigung; Liechtenstein; önnen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZB.2019.23 (AG.2020.223)ForderungZivilgericht; Berufung; Entscheid; Provision; Parteien; Vereinbarung; Plädoyer; Plädoyernotizen; Gericht; Recht; E-Mail; Beklagten; Gehör; Erwägung; Verhandlung; Entscheids; Verkauf; Umstände; Interesse; Mails; Rechtsmittel; Wortlaut
    AGAGVE 2017 55III. Zivilprozessrecht55 Art. 283 ZPO; Art. 545 ff. ORDas Scheidungsgericht kann auf Antrag einer Partei die Versteigerungeiner von den Eheleuten im Rahmen einer Ehegattengesellschaft gehaltenen Liegenschaft anordnen. Damit ist kein Verstoss gegen den Grundsatzder Einheit des Scheidungsurteils verbunden,... Scheidung; Liquidation; Ehegatte; Ehegatten; Genna; Auflösung; Klage; Scheidungsverfahren; Klagen; Ehegattengesellschaft; Zivilprozessrecht; Klagenhäufung; Schei-; Teilentscheid; Entscheid; Recht; Eheleute; Antrag; Liegenschaft; Scheidungsklage; Zivilrecht; Verfahren; Sutter-; Scheidungsverfahrens; Ehegattengesell-; Gesetzes; Auffassung; Auseinandersetzung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 480 (4A_45/2017)Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). Vertrag; Kündigung; Bindung; Aktionär; Recht; Beschwerdegegner; Verwaltungsrat; Ziffer; Aktien; Person; Freiheit; Urteil; Aktionärbindungsvertrag; Bundesgericht; Vorinstanz; Vertrages; BUCHER; Gesellschaft; Unternehmen; FORSTMOSER/KÜCHLER; Unternehmens; Rechtsprechung
    134 III 133 (5A_325/2007)Verwertung des Liquidationsanteils des Schuldners an einer einfachen Gesellschaft; Anordnung der Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft durch die kantonale Aufsichtsbehörde; Erfordernis der Kündigung des Gesellschaftsvertrages gegenüber allen Mitgliedern der Gesellschaft (Art. 10 Abs. 2 VVAG; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Ordnet die kantonale Aufsichtsbehörde die Auflösung der einfachen Gesellschaft samt Verwertung ihres Vermögens an, tritt die Gesellschaft in das Liquidationsstadium. Es bedarf keiner zusätzlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrages gegenüber allen Mitgliedern (Präzisierung der Rechtsprechung BGE 52 III 4 ff.; E. 1.5 und 1.6). Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Verwertung; Auflösung; Liquidation; Kündigung; Gemeinschaft; Recht; Bundesgericht; Gesellschaftsvertrages; Mitgliedern; Vermögens; Rechtsprechung; Entscheid; Urteil; Liquidationsanteil; Anteilen; Verfügung; Anforderungen; Erwägungen; BISANG; Zwangsverwertung; Schuldner; Kommentar; SchKG; Kompetenz

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6335/2016Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungGesellschaft; Kollektivgesellschaft; Gesellschafter; Bundes; Auffangeinrichtung; Verfügung; Arbeitgeber; Recht; Vorsorge; Vorinstanz; Zwangsanschluss; Anschluss; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Ausgleichskasse; Versicherung; BVGer; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitnehmende; Person; Handelsregister; Verfahren; Arbeitnehmenden; Alter; Zwischenverfügung; Entscheid; Hinterlassenen; ührt
    A-8465/2010EnteignungGrundstück; Beschwerde; Beschwerdeführende; Enteignung; Beschwerdeführenden; Bundes; Grundstücke; Verkehr; Recht; Verkehrswert; Entschädigung; Eigentümer; Fusswegrecht; Schaden; Parzelle; Seegrundstück; Verfahren; Entscheid; Bundesgericht; Grundstücks; Fusswegrechts; Beweis; Grundbuch; Zusammenhang; Vorinstanz; Sinne; Enteignete

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Basler Obligationenrecht II2016
    Handschin, VonzunZürcher 4. Auflage2009