Obligationenrecht (OR) Art. 544

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 544 OR vom 2025

Art. 544 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 544 Wirkung
der Vertretung

1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.

2 Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.

3 Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.


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Art. 544 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200193ForderungKlägerin; Klägerinnen; Vereinbarung; Garant; Beklagten; Vertrag; Recht; Zahlung; Schuld; Garantie; Urteil; Sicherung; Vertrags; Sicherungs; Konkurs; Parteien; Forderung; Rechnung; Parteivorbringen; Bundesgericht; Rechtliches; Würdigung; Gesellschaft; Höhe; Gläubiger; Leistung; Hotel; Bundesgerichts
ZHLY210045Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Liegenschaft; Verfügung; Berufung; Beklagten; Gesellschaft; Recht; Massnahme; Grundbuch; Vorinstanz; Gesamteigentum; Massnahmen; Verfügungsbeschränkung; Entscheid; Verbindung; Ehegatte; Sinne; Erlass; Anmerkung; Begehren; Ehegatten; Vermögenswerte; Grundstück; Anspruch; Scheidung; Gesellschafter; Berufungsverfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2019 20V. Submissionen 20 Partei- und Prozessfähigkeit ähig; Recht; Vorbem; Ingenieurgemeinschaft; Mitglied; Mitglieder; Bietergemeinschaft; Gesellschaft; BERTSCHI; Konsortium; MERKER; HERZOG; Submissionen; Zuschlag; Verwaltungsrechtspflege; Zürich/Basel/Genf; Kanton; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG; Rechtsmittel; Verwaltungsgericht; Gemeinschaft; Entscheid; Sachen; Sachurteilsvoraussetzungen; MARTIN; Kantons; Auflage
AGAGVE 2015 28AGVE - Archiv 2015 Submissionen 191 28 Beschwerdebefugnis Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft, die als einfache Gesellschaft...Recht; Mitglie; Mitglied; Arbeitsge; Arbeitsgemein; Arbeitsgemeinschaft; Zuschlag; Mitglieder; Ausschluss; Gesellschaft; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Kanton; Verfah; Submissionen; Verwaltungsgerichts; Zürich/Basel/Genf; Verfügung; Hinweisen; Kantons; Rechtsschutz; Verfahren; Blick; Ausschlussver; Beschaffung; Urteil; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 455 (4A_491/2010)Art. 530 Abs. 1 und Art. 544 Abs. 1 OR; einfache Gesellschaft, Schadenersatzforderungen, Aktivlegitimation. Definition der einfachen Gesellschaft; gemeinsamer Zweck und Beitrag der Gesellschafter (E. 3.1). Die Vereinbarung, mit der mehrere Parteien ihre Kräfte und Mittel vereinigen, um ein Grundstück zu erwerben und darauf ein Gebäude zu bauen, bildet eine einfache Gesellschaft; dabei ist unerheblich, wenn die Parteien von vornherein beabsichtigt haben, die Liegenschaft anschliessend in Stockwerkeigentum überzuführen (E. 3.2). Die Regel von Art. 544 Abs. 1 OR gilt für alle Forderungen, die der einfachen Gesellschaft zustehen, einschliesslich allfällige Schadenersatzforderungen; die Gesellschafter bilden eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen gemeinsam klagen, um die entsprechenden Forderungen durchzusetzen (E. 3.4 und 3.5).
été; éance; Gesellschaft; ésulte; écessaire; être; étages; éaliser; Kommentar; étaire; ésent; éances; édé; Extrait; Arrêt; Schadenersatzforderungen; Gesellschaft;; Zweck; Gesellschafter; Parteien; Forderungen; Encontre; Existence; équence; égitimation; Selon; Espèce; ésente; éristiques; Autre
125 III 257Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB). Wird ein Gesellschafter auf einem formell zulässigen, für den Vertragspartner einfacheren Weg zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Aussenverhältnis angehalten, als ihn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regressordnung vorschreiben würde, liegt weder ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch noch der Tatbestand einer verpönten Vertragsumgehung vor (E. 2 und 3). Recht; Gesellschaft; Kantonalbank; Forderung; Beklagten; Verhalten; Umgehung; Zession; Verpflichtung; Rechtsmissbrauch; Gesellschafter; Gesellschaftsvertrag; Vertrauen; Kommentar; Berufung; Vertragsumgehung; Kantonsgericht; Klägers; Schuld; Urteil; Verbindlichkeiten; Aussenverhältnis; Höhe; Regressforderung; Zweck; RIEMER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4941/2020Öffentliches BeschaffungswesenProjekt; Referenz; Zuschlag; Vergabestelle; Zuschlagsempfängerin; Beschwerde; Referenzprojekt; Quot;; Zuschlagsempfängerinnen; Ausschreibung; Beschwerdeführerinnen; Projektleiter; Eignung; Leistung; Tunnel; Schlüsse; Schlüsselperson; Vermessung; Anbieter; Auftrag; Bundes; Eignungskriterien; Leistungen; Recht; Bieter
A-5911/2019MehrwertsteuerQuot;; Teilhaber; Steuer; Anwaltssozietät; Mehrwertsteuer; Recht; MWSTG; Urteil; Steuerperiode; Semester; Haftung; Bundesverwaltungsgericht; Rechnung; Unternehmen; Gesellschaft; Verfügung; Teilhabers; Aussenauftritt; BVGer; Leistung; MWST-Abrechnung; Steuerpflicht; Verfahren; Vorinstanz; Person; Rechnungen; Hinweis; Quot;F; Zahlung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Walter Fellmann, Heinz Hausheer, Hans Peter Walter, Karin MüllerBerner Band, Nr. VI, 2, 82006