137 III 455 (4A_491/2010) | Art. 530 Abs. 1 und Art. 544 Abs. 1 OR; einfache Gesellschaft, Schadenersatzforderungen, Aktivlegitimation. Definition der einfachen Gesellschaft; gemeinsamer Zweck und Beitrag der Gesellschafter (E. 3.1). Die Vereinbarung, mit der mehrere Parteien ihre Kräfte und Mittel vereinigen, um ein Grundstück zu erwerben und darauf ein Gebäude zu bauen, bildet eine einfache Gesellschaft; dabei ist unerheblich, wenn die Parteien von vornherein beabsichtigt haben, die Liegenschaft anschliessend in Stockwerkeigentum überzuführen (E. 3.2). Die Regel von Art. 544 Abs. 1 OR gilt für alle Forderungen, die der einfachen Gesellschaft zustehen, einschliesslich allfällige Schadenersatzforderungen; die Gesellschafter bilden eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen gemeinsam klagen, um die entsprechenden Forderungen durchzusetzen (E. 3.4 und 3.5).
| été; éance; Gesellschaft; ésulte; écessaire; être; étages; éaliser; Kommentar; étaire; ésent; éances; édé; Extrait; Arrêt; Schadenersatzforderungen; Gesellschaft;; Zweck; Gesellschafter; Parteien; Forderungen; Encontre; Existence; équence; égitimation; Selon; Espèce; ésente; éristiques; Autre |
125 III 257 | Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB). Wird ein Gesellschafter auf einem formell zulässigen, für den Vertragspartner einfacheren Weg zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Aussenverhältnis angehalten, als ihn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regressordnung vorschreiben würde, liegt weder ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch noch der Tatbestand einer verpönten Vertragsumgehung vor (E. 2 und 3). | Recht; Gesellschaft; Kantonalbank; Forderung; Beklagten; Verhalten; Umgehung; Zession; Verpflichtung; Rechtsmissbrauch; Gesellschafter; Gesellschaftsvertrag; Vertrauen; Kommentar; Berufung; Vertragsumgehung; Kantonsgericht; Klägers; Schuld; Urteil; Verbindlichkeiten; Aussenverhältnis; Höhe; Regressforderung; Zweck; RIEMER |