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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 543 ZGB vom 2024

Art. 543 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 543 2. Als Vermächtnisnehmer

1 Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt hat.

2 Stirbt er vor dem Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wenn kein anderer Wille aus der Verfügung nachgewiesen werden kann, zugunsten desjenigen weg, der zur Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 II 302Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB). Später in die Urkunde eingefügte neue Vermächtnisse müssen auch ihrerseits datiert und unterzeichnet werden (Erw. 1.) Eine eindeutige Unterschrift mit den Namens-Initialen genügt (Erw. 2). Lässt sich auf ein nicht gesondert datiertes neues Vermächtnis ein an anderer Stelle des Testamentes angebrachtes zweites Datum beziehen? Beweislast des Vermächtnisnehmers (Erw. 3). Vermächtnis; Testament; Urkunde; Vermächtnisse; Erblasser; Datierung; Beklagten; Eggmann; Unterschrift; Walser; Gültig; Beweis; Datum; Betrag; Ursprünglich; Vermächtnisnehmer; Testamente; Urteil; Testamentes; Ursprüngliche; Streitigen; Datiert; Streichung; Gestrichen; Beweislast; Einsetzung; Walser; Testamentsurkunde; Obergericht; Berufung
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