CCS Art. 543 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 543 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 2. Sco legatari 543

1 Il legatari acquista il dretg vi dal legat, sch’el è en vita ed abel d’ertar il mument che la successiun d’ierta vegn averta.

2 Sch’el mora avant il testader, croda ses legat davent a favur da quel che al dueva pajar ora, nun che la disposiziun laschia cumprovar ina voluntad cuntraria.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 II 302Eigenhändiges Testament (Art. 505 ZGB). Später in die Urkunde eingefügte neue Vermächtnisse müssen auch ihrerseits datiert und unterzeichnet werden (Erw. 1.) Eine eindeutige Unterschrift mit den Namens-Initialen genügt (Erw. 2). Lässt sich auf ein nicht gesondert datiertes neues Vermächtnis ein an anderer Stelle des Testamentes angebrachtes zweites Datum beziehen? Beweislast des Vermächtnisnehmers (Erw. 3). Vermächtnis; Testament; Urkunde; Vermächtnisse; Erblasser; Datierung; Beklagten; Eggmann; Unterschrift; Walser; ültig; Beweis; Datum; Betrag; ünglich; Vermächtnisnehmer; Testamente; Urteil; Testamentes; äter; üngliche; Walser; Streichung; Verfügung; Beweislast; Einsetzung; Testamentsurkunde; Obergericht; Berufung; Bundesgericht