ZGB Art. 542 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 542 ZGB vom 2025

Art. 542 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 542 Erleben des Erbganges 1. Als Erbe

1 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben.

2 Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 542 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB140008Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskostenvorschuss)Erblasser; Recht; Erblasserin; Testament; Schwester; Verfügung; Vorinstanz; Erben; Rechtspflege; Verfahren; Klage; Wortlaut; Wille; Beklagten; Gesuch; Entscheid; Kanton; Obergericht; Bezirksgericht; Pfäffikon; Klägers; Testamentseröffnung; Vorversterben; Willen; Lasses; Kostenvorschuss; Beizugsakten; Beschwerdeverfahren
VDHC/2020/672Appel; ’appel; éritier; évrier; édure; éritiers; écembre; élai; Appelant; Audience; écision; éfaut; éfendeur; égulière; égitimation; Schaufelberger; ’il; ’appelant; éréditaire; édéral; éfunt; éléguée; ésentant; égulièrement; Instruction
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 315Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Verfügungen; Alleinerbe; Erbunwürdige; Alleinerben; Beklagten; Testament; Ungültigkeitsklage; Urteil; Berufung; Erben; Willensvollstrecker; Kommentar; Einsetzung; Arglist; Nichtigkeit; Gunsten; Erblassers
99 II 375Erbrechtliche Auflage; Art. 482 ZGB. 1. Zum Abschluss eines Erbteilungsvertrages bedarf die Ehefrau unter dem Güterstand der Güterverbindung der Einwilligung des Ehemannes (Erw. 5). 2. Von Todes wegen kann die Ehefrau ohne Einwilligung des Ehemannes über ihr eingebrachtes Gut verfügen (Erw. 6). 3. Eine Auflage, die die gesetzlichen Erben verpflichtet, mit einem Dritten einen bestimmten Teilungsvertrag über einen im Nachlass befindlichen Anteil an einer ungeteilten Erbschaft abzuschliessen, ist zulässig (Erw. 7). Auflage; Zindel; Obrecht; Erben; Zindel-Obrecht; Testament; Verfügung; Ehemann; Teilung; Mutter; Auflagen; Bruder; Testaments; Zustimmung; Ehemannes; Erblasser; Ehefrau; Lebzeiten; Mannes; Recht; Vertrag; Teilungsvertrag; Wille