Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 542 OR vom 2025

Art. 542 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 542 Aufnahme neuer Gesellschafter und
Unterbeteiligung

1 Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen.

2 Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird dieser Dritte dadurch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 542 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 04 91Art. 312 und 530 OR. Abgrenzung der einfachen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen.Gesellschaft; Darlehen; Vertrag; Grundstück; Bruder; Wille; Qualifikation; Parteien; Klägers; Beklagten; Zusammenhang; Amtsgericht; Umstände; Willen; Vertrauen; Gewinn; Rechtsverhältnis; Bestätigung; Vertrag; Zahlung; Verhältnis; Verhalten; Gesellschaftswillen; Umstand; Darlehens; Zahlungen; Grundstücks
GRZF-03-61Auflösung einer einfachen Gesellschaft und ForderungGesellschaft; Unterbeteiligung; Berufung; Recht; Zahlung; Gewinn; Gesellschafter; Berufungskläger; Zahlungen; Schwester; Beweis; Aktien; Rechtsbegehren; Zeuge; Forderung; Anspruch; Anteil; Zweck