Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 541 OR vom 2025

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Art. 541 Einsicht in die Gesellschaftsangelegenheiten

1 Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Papieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen.

2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 541 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-05-12ForderungArbeit; Berufung; Recht; Hotel; Vertrag; Berufungsklägerin; Arbeitsvertrag; Verlust; Vertrags; Ziffer; Schaden; Höhe; Urteil; Gesellschaft; Arbeitnehmer; Parteien; Beweis; Vorinstanz; Träge; Forderung; Rechtsvertreter; Betrieb; Arbeitsleistung; Verlustbeteiligung; Verfahren
BEBK 2012 132Ausschluss Privatklägerschaft bei Urkundenfälschung (Leitentscheid)Recht; Beschuldigte; Buchführung; Beschuldigten; Urkunde; Privatkläger; Verfahren; Kommentar; Urkunden; Falschbeurkundung; Interesse; Rechte; Urkundenfälschung; Genossenschaft; Erfolgsrechnung; Buchhaltung; Sache; Unternehmens; Verwaltung; Person; Beeinträchtigung; Basler; Basel; Auflage; Entscheid; Bundesgericht; Privatklägerschaft

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ia 342Art. 4 BV, § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH, Art. 251 StGB; Willkür; Strafverfahren, Rekurslegitimation des Geschädigten. Der einzelne Gesellschafter muss, wenn alle übrigen Mitgesellschafter Straftaten zum Nachteil der einfachen Gesellschaft begangen haben, allein ein Rechtsmittel zu deren Schutz ergreifen können (E. 2a). Eine Schädigung von Individualinteressen durch eine Urkundenfälschung ist möglich, namentlich wenn sie Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes ist; es ist deshalb willkürlich, die Rekurslegitimation eines Geschädigten zu verneinen, weil es bei der Urkundenfälschung keinen Geschädigten gebe (E. 2b). Gesellschaft; Rekurs; Recht; Geschädigte; Gesellschafter; Geschädigten; Erben; Recht; Urkundenfälschung; Gesellschaftern; Bilanz; Gesamthand; Handlung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Rekurslegitimation; Prozess; Mitgesellschafter; Rechtsmittel; Bilanzen; Geschädigter; Sinne; önnte