OR Art. 540 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 540 OR vom 2024

Art. 540 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 540 Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter 1. Im
Allgemeinen

1 Soweit weder in den Bestimmungen dieses Titels noch im Gesellschaftsvertrage etwas anderes vorgesehen ist, kommen auf das Verhältnis der geschäftsführenden Gesellschafter zu den übrigen Gesellschaftern die Vorschriften über Auftrag zur Anwendung.

2 Wenn ein Gesellschafter, der nicht zur Geschäftsführung befugt ist, Gesellschaftsangelegenheiten besorgt, oder wenn ein zur Geschäftsführung befugter Gesellschafter seine Befugnis überschreitet, so finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 540 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA070162Aussenverhältnis der KollektivgesellschaftGesellschaft; Gesellschafter; Kollektiv; Vertretung; Konkurs; Rekurs; Kollektivgesellschaft; Handelsregister; Mitgesellschafter; Verfügung; Kassationsrichter; Beschluss; Eingabe; Entscheid; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Obergerichts; Vorgehen; Sinne; Kommentar; Vertretungsbefugnis; Mitgesellschafterin; Schuldnerin; Rechtsanwältin; Konkurseröffnung; Zivilkammer; Verfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 204Rechtliche Wirkungen des Konkubinats. Keine analoge Anwendung der Grundsätze des ehelichen Güterrechts (E. 3). Bei der Auseinandersetzung nach Auflösung des Konkubinats ist Rechtsschutz zu gewähren (E. 3a und b). Ob und inwieweit die Regeln über die einfache Gesellschaft auf ein Konkubinatsverhältnis anwendbar sind, ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (E. 4 und 5). Beurteilung des Klageanspruchs nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft (E. 6). Konkubinat; Gesellschaft; Konkubinats; Recht; Parteien; Klägers; Partner; Auflösung; Auftrag; Beklagten; Gemeinschaft; Beziehung; Urteil; Ausland; Klage; Obergericht; Zusammenleben; Liquidation; Konkubinatsverhältnis; Vorinstanz; Bundesgericht; Leistungen; Betrag; Bezirksgericht; Inkasso; Auseinandersetzung; Rechtsschutz; Beurteilung