Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 54

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 54 SVG vom 2024

Art. 54 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 54 Besondere
Befugnisse
der Polizei
(1)

1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.

2 Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, anhalten und zur Umkehr verpflichten.

3 Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.

4 Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.

5 Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs.

6 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht den Bestimmungen über die Personenbeförderung oder die Zulassung als Strassentransportunternehmen entsprechen, so kann sie die Weiterfahrt verhindern, den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 54 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH150116Entschädigung / GenugtuungPolizei; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Entschädigung; Führerausweis; Kontrolle; Genugtuung; Zürich; Person; Verkehrs; Verfügung; Verfahren; Aufwendungen; Verhältnisse; Strassen; Recht; Kammer; Obergericht; Kantons; Zürich-Sihl; Anspruch; Nichtanhandnahme; Abnahme; Kontrollen; Entzug
ZHUH140118Entschädigungsfolgen / Genugtuung Führerausweis; Genugtuung; Verfahren; Führerausweise; Entschädigung; Polizei; Recht; Verfügung; Behörde; Aufwendungen; Führerausweisentzug; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Anwalt; Strassen; Entschädigungs; Verkehr; Entzug; Genugtuungs; Kammer; Bundesgericht; Sinne; Administrativmassnahme; Abteilung; Verfahren; Kontrolle; Verkehrs; Kantons; Urinprobe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.222-Fahrzeug; Führer; Führerausweis; Reifen; Busse; Gerichts; Verwaltungsgericht; Motorfahrzeugkontrolle; Widerhandlung; Verkehr; Profiltiefe; Probe; Urteil; Beschwerde; Verschulden; Administrativmassnahme; Verfügung; Massnahme; Gericht; Ordnungsbusse; Verfahren; Urteil; Strassenverkehr; Behörde; Gefahr; ügend
SOVWBES.2021.292- Führerausweis; Führerausweise; Verfügung; Entzug; Führerausweises; Beschwerde; Widerhandlung; Vorinstanz; Entscheid; Wiederaushändigung; Beschwerdeführers; Ausweis; Verfahren; Recht; Gesuch; Motorfahrzeug; Strassenverkehr; Begründung; Verfahrens; Polizei; Gehör; Entzugs; Verwaltungsgericht; Kantons; Abnahme; Administrativverfahren; Sistierung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 425 (6B_1019/2016)Art. 15a, 15b Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 SVG; Art. 24a Abs. 1, Art. 24b Abs. 1, Art. 30, 35 und 35a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV); Voraussetzungen und Pflicht der Behörden zur Erteilung des definitiven Führerausweises nach Ablauf der Probezeit; Anwendungsbereich der Strafbestimmungen von Art. 95 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SVG. Der Betroffene hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung des definitiven Führerausweises ab dem Tag nach Ablauf der Probezeit, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Drängt sich dies aus Gründen der Verkehrssicherheit auf, ist der Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Ein faktischer Entzug des Führerausweises durch Zuwarten mit der Ausstellung des definitiven Führerausweises ist im Gesetz nicht vorgesehen (E. 1.4). Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG gelangt auf den Motorfahrzeugführer zur Anwendung, dessen Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfallen ist. Art. 95 Abs. 2 SVG soll nach seiner ratio legis demgegenüber die Säumnis des Motorfahrzeugführers bestrafen, die Weiterbildungskurse zu besuchen und den unbefristeten Führerausweis zu beantragen. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Behörde den definitiven Führerausweis zu Unrecht nicht ausstellte (E. 1.5). Führerausweis; Probe; Führerausweises; Probezeit; Strassenverkehrsamt; Weiterbildungskurse; Entzug; Erteilung; Ausstellung; Ausweis; Verkehr; Inhaber; Voraussetzungen; Gesuch; Recht; Widerhandlung; Behörde; Geldstrafe; Motorfahrzeug; Urteil; Fahrens; Führerausweisentzug; Kanton; ätte
116 IV 233Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt. Pflicht; Verkehrs; Polizei; Unfall; Beschwerdegegner; Bestimmung; Verkehrsregel; Verhalten; Sicherung; Gefahr; Gericht; Verletzung; Sinne; Entscheid; Pflichten; Urteil; Benachrichtigung; Fahrzeug; Möglichkeit; Verkehrsregeln; Nichtigkeitsbeschwerde; Vereitelung; Blutprobe; Unfälle; Verordnung; Staatsanwaltschaft; Kantons