Landwirtschaftsgesetz (LwG) Art. 54
Zusammenfassung der Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 54 LwG vom 2025
Art. 54 Pflanzenbau (1) Beiträge für einzelne Kulturen
1 Der Bund kann Einzelkulturbeiträge ausrichten, um:
a. die Produktionskapazität und die Funktionsfähigkeit einzelner Verarbeitungsketten für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung zu erhalten;b. eine angemessene Versorgung mit Nutztierfutter zu gewährleisten.2 Der Bundesrat bezeichnet die Kulturen und bestimmt die Höhe der Beiträge.
2bis Für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung wird bis 2026 ein Beitrag von 2100 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet. Werden die Zuckerrüben nach den Anforderungen der biologischen Landwirtschaft oder der integrierten Produktion angebaut, so wird bis 2026 ein Zusatzbeitrag von 200 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet. (2)
3 Die Beiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (3) ausgerichtet werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463], [3863]; [BBl 2012 2075]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ([AS 2022 85]; [BBl 2021 457], [748]).
(3) [SR 631.0]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.