Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 54 IPRG vom 2023

Art. 54 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 54 2. Fehlen einer Rechtswahl a. Grundsatz

1 Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse:

  • a. dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist,
  • b. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten.
  • 2 Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anwendbar.

    3 Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat und haben sie auch keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt die Gütertrennung des schweizerischen Rechts.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 54 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPC150015Ehescheidung (Sistierung)Beklagten; Verfahren; Verfügung; Vater; Vaterschaft; Vorinstanz; Recht; Frist; Partei; Parteien; Verfahrens; Scheidung; Dispositiv; Sistierung; Dispositivziffer; Entscheid; Unterhalt; Rechtsmittel; Hinsicht; Duplik; Ziffer; Klärung; Gesuch; Beschwerde; Güterstand; Doppel; Anträge; Gericht
    ZHPC120060EditionRecht; Staates; Parteien; Edition; Auflösung; Beklagten; Rechtswahl; Liegenschaft; Rechtsmittel; Auskunft; Verfahren; Bezug; Berufung; Lebensgemeinschaft; Sinne; Vorinstanz; VI-Urk; Entscheid; Güterrecht; Ehevertrag; Sachstatut; Güterstand; Bundesgericht; Auskunfts; Vermögens; Bezirksgericht; Abteilung; Liegenschaftsvermögen; ändig