DBG Art. 54 -

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 54 DBG vom 2025

Art. 54 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 54 Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz oder mit dem Erwerb von in der Schweiz steuerbaren Werten.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte.

3 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

4 Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 54 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2010.87TransponierungRekurrent; Aktie; Holding; Aktien; Dividende; Rekurrenten; Transponierung; Aktionär; Ehefrau; Sachübernahme; Sachübernahmevertrag; Dividenden; Aktionärs; Gesellschaft; Aktienkapital; Namenaktien; Steuerpflicht; Über; Aktienkapitals; Recht; Verrechnungssteuer; Verwaltungsrat; Rückerstattung; Zeitpunkt; üllt
AGAGVE 2004 3AGVE 2004 3 S.37 2004 Zivilrecht 37 B. Obligationenrecht 3 Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4...Gesellschaft; Liquidation; Handelsregister; Kommentar; Schweizer; Auffassung; Löschung; Firma; /Genf/München; Steuerschuld; Tilgung; Steueramts; Steuerschulden; Person; Betreibung; Bundesgericht; Schweizerisches; Persönlichkeit; Eintrag; Anmeldung; Zivilrecht; Obligationenrecht; Handelsgesellschaft; Liqui-; Steuer-; öscht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2012/4Entscheidfusionierte Ende 2007 mit einer anderen AG. Da sie am 31. Dezember 2007 Steuer; Fusion; Kanton; Steuerpflicht; Gesellschaft; Recht; Bücher; Rekurrentin; Gallen; Rekurs; Person; Vorinstanz; Verwaltung; Aktiven; ürzt:; Fusionsvertrag; Passiven; Steuerperiode; Veranlagung; Steuerrecht; Steuerhoheit; Übernahme; Handelsregister; Einsprache; Kantons; Grundstück
AGAGVE 2004 3B. Obligationenrecht3 Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4 lit. b und234 StG; Art. 54 Abs. 2, 161 Abs. 4 lit. b und 171 DBG.Betreibungsfähigkeit einer Handelsgesellschaft in Liquidation. Die Liquidation einer Handelsgesellschaft ist erst mit der Tilgung auch der Steuerschulden... Gesellschaft; Liquidation; Handelsregister; Kommentar; Schweizer; Auffassung; Löschung; Firma; /Genf/München; Steuerschuld; Tilgung; Steueramts; Steuerschulden; Person; Betreibung; Bundesgericht; Schweizerisches; Persönlichkeit; Eintrag; Anmeldung; Zivilrecht; Obligationenrecht; Handelsgesellschaft; Liqui-; Steuer-; öscht
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